• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Kein Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung

24.06.2022

Meldung, Steuerrecht

Kein Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung

Ein Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung scheidet auch dann aus, wenn diese bei der Berufsausübung getragen wird. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil nochmals klargestellt.

Beitrag mit Bild

©Gehkah/fotolia.com

Die Kläger waren als selbstständige Trauerredner tätig. Bei der Gewinnermittlung machten sie Aufwendungen für ihre Kleidung, schwarze Anzüge, Blusen und Pullover, als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen ab.

Aufwendungen für Kleidung grundsätzlich nicht abziehbar

Der BFH bestätigte mit Urteil vom 16.03.2022 (VIII R 33/18), dass Aufwendungen für Kleidung als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich nicht abziehbar sind. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um Aufwendungen für typische Berufskleidung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG handelt.

Betriebsausgabenabzug versagt

Schwarze Anzüge, Blusen und Pullover fallen nicht hierunter, da es sich um bürgerliche Kleidung handelt, die man freilich auch privat tragen kann. Für diese ist kein Betriebsausgabenabzug zu gewähren, selbst wenn die Bekleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt oder das Tragen von schwarzer Kleidung von den Trauernden erwartet wird. Aus anderen Gründen verwies der BFH die Sache an das Finanzgericht zurück.


BFH vom 23.06.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©olando/fotolia.com


04.02.2026

„Wasserdiesel“: OLG Oldenburg spricht Investoren Schadensersatz zu

Das OLG Oldenburg verurteilte die Beklagten im „Wasserdiesel“-Fall zu rund 3,25 Mio. € Schadensersatz, da sie nachweislich Investoren getäuscht hatten.

weiterlesen
„Wasserdiesel“: OLG Oldenburg spricht Investoren Schadensersatz zu

Meldung

©Coloures-Pic/fotolia.com


04.02.2026

Nur zum „Schein“ beschäftigt? – Arbeitsvertrag bleibt bestehen

Ein Arbeitsverhältnis bleibt wirksam, wenn ein Arbeitgeber nicht nachvollziehbar belegen kann, dass es sich lediglich um ein Scheingeschäft handelte.

weiterlesen
Nur zum „Schein“ beschäftigt? – Arbeitsvertrag bleibt bestehen

Meldung

©momius/fotolia.com


03.02.2026

Wer die Wahl hat: 60% entscheiden sich für mehr Zeit

Eine aktuelle Studie der Hans-Böckler-Stiftung zeigt, dass immer mehr Beschäftigte zugunsten von mehr Freizeit auf zusätzliches Geld verzichten.

weiterlesen
Wer die Wahl hat: 60% entscheiden sich für mehr Zeit
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)