02.05.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Kein Arbeitsunfall beim normalen Gehen

Beitrag mit Bild

©Waldbach/fotolia.com

Bei der vom Versicherten willentlich herbeigeführten und von ihm selbst kontrollierten Eigenbewegung ohne Fehlgängigkeit scheidet ein Arbeitsunfall aus, entschied das Sozialgericht Karlsruhe.

Zwischen den Beteiligten war umstritten, ob der als Kfz-Mechaniker beschäftigte Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat. Er suchte wegen Schmerzen im rechten Kniegelenk den Durchgangsarzt auf und gab an, er sei an diesem Tag während seiner Arbeit aus einem Lkw ausgestiegen und habe nach wenigen Metern Gehen plötzlich einschießende Schmerzen im rechten Kniegelenk verspürt. Der Durchgangsarzt erhob ein humpelndes Gangbild und einen geringen Gelenkserguss. Röntgenologisch zeigte sich kein krankhafter Befund. Auch eine Fraktur, Luxation oder Subluxationsstellung lag nicht vor. Der Durchgangsarzt diagnostizierte als Gesundheitsstörung eine Knieprellung mit Verdacht auf eine Außenmeniskusläsion. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, weil der Hergang „beim Gehen“ eine willentlich gesteuerte, kontrollierte Körperbewegung gewesen sei und deshalb kein Arbeitsunfall vorliege.

Kein Erfolg vor dem Sozialgericht

Die Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe hatte keinen Erfolg (Gerichtsbescheid vom 27.03.2018 – S 1 U 3506/17): Zwar sei der Kläger während der Ausübung seiner versicherten Tätigkeit als Kfz-Mechaniker dem Grunde nach unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Er habe an diesem Tag aber keinen Arbeitsunfall erlitten. Ein solcher setzte ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis voraus, das u. a. zu einem Gesundheitsschaden führe. Von diesem Begriff seien grundsätzlich auch Geschehnisse umfasst, die im Rahmen der versicherten Tätigkeit „üblich“ seien. Es sei kein außergewöhnliches Geschehen erforderlich. Vielmehr genügten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch ein alltäglicher Vorgang wie z. B. das Stolpern über die eigenen Füße oder das Aufschlagen auf den Boden, oder körpereigene Bewegungen wie Heben, Laufen, Schieben, Tragen.

Kläger hat keinen „Unfall“ erlitten

Solange jedoch der Versicherte in seiner von ihm willentlich herbeigeführten und von ihm kontrollierten Einwirkung und damit in seiner Eigenbewegung nicht beeinträchtigt sei, wirke kein äußeres Ereignis auf seinen Körper. Denn ein „Unfall“ sei typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass ein normaler Geschehensablauf plötzlich durch einen ungewollten Vorfall unterbrochen werde. Gemessen daran habe der Kläger keinen Unfall erlitten, weil sich sowohl beim Aussteigen aus dem Lkw als auch dem anschließenden Zurücklegen der Gehstrecke kein Vorgang ereignet habe, durch dessen Ablauf zeitlich begrenzt von außen auf seinen Körper eingewirkt worden sei. Denn das Aussteigen aus dem Lkw wie auch das anschließende Gehen seien vom Willen des Klägers getragene und gesteuerte Eigenbewegungen gewesen, ohne dass dabei eine plötzliche Ablenkung, eine Fehlgängigkeit oder sonstige überraschende Momente aufgetreten seien. Der Hergang habe – abgesehen vom Auftreten von Schmerzen am rechten Kniegelenk – kein Überraschungsmoment aufgewiesen.

(SG Karlsruhe, PM vom 19.04.2018 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Zerbor/fotolia.com


26.07.2024

Gesundheitsbezogene Werbeaussagen unter der Lupe

Hersteller von Lebensmitteln versuchen immer wieder, ihre Produkte in der Werbung als gesundheitsfördernd erscheinen zu lassen, weil das einen besseren Absatz verspricht.

weiterlesen
Gesundheitsbezogene Werbeaussagen unter der Lupe

Meldung

©Melinda Nagy/123rf.com


26.07.2024

Corona-Infektion als Arbeitsunfall nur bei Nachweis

Für die Anerkennung einer Infektion mit dem COVID-19-Virus als Arbeitsunfall ist ein Vollbeweis erforderlich, dass sich die Übertragung des Virus tatsächlich am Arbeitsplatz ereignet hat.

weiterlesen
Corona-Infektion als Arbeitsunfall nur bei Nachweis

Meldung

adiruch/123rf.com


25.07.2024

CSR: Nachhaltigkeitsberichterstattung – möglichst bürokratiearm

Mit dem Umsetzungsgesetz zur CSR-Richtlinie versucht die Bundesregierung, so minimalinvasiv und bürokratiearm wie möglich vorzugehen.

weiterlesen
CSR: Nachhaltigkeitsberichterstattung – möglichst bürokratiearm

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank