Ein Kfz-Mechaniker, der nach dem Aussteigen aus einem LKW und dem Zurücklegen einer Gehstrecke von wenigen Metern Schmerzen verspürte, hat keinen Arbeitsunfall erlitten. Eine willentlich herbeigeführte und kontrollierte Eigenbewegung ohne Fehlgängigkeit ist nicht versichert. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden.
Ein Kfz-Mechaniker hatte wegen Schmerzen im rechten Kniegelenk den Durchgangsarzt aufgesucht. Er gab an, er sei an diesem Tag während seiner Arbeit aus einem Lkw ausgestiegen und habe nach wenigen Metern Gehen plötzlich einschießende Schmerzen im rechten Kniegelenk verspürt. Der Durchgangsarzt diagnostizierte als Gesundheitsstörung eine Knieprellung rechts mit Verdacht auf eine Außenmeniskusläsion. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, weil der Hergang „beim Gehen“ eine willentlich gesteuerte, kontrollierte Körperbewegung gewesen sei und deshalb kein Arbeitsunfall vorliege.
Arbeitsunfall setzt von außen einwirkendes Ereignis voraus
Das SG Karlsruhe hat die deswegen erhobene Klage mit Urteil vom 27.03.2018 (S 1 U 3506/17) abgewiesen. Nach Auffassung der Richter hat der Kläger zwar während der Ausübung seiner versicherten Tätigkeit als Kfz-Mechaniker dem Grunde nach unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Er habe an diesem Tag aber keinen Arbeitsunfall erlitten. Ein solcher setzte ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis voraus, das u.a. zu einem Gesundheitsschaden führe. Von diesem Begriff seien grundsätzlich auch Geschehnisse umfasst, die im Rahmen der versicherten Tätigkeit „üblich“ seien. Es sei kein außergewöhnliches Geschehen erforderlich. Vielmehr genügten nach der Rechtsprechung des BSG auch ein alltäglicher Vorgang wie z.B. das Stolpern über die eigenen Füße, das Aufschlagen auf den Boden oder körpereigene Bewegungen wie Heben, Laufen, Schieben, Tragen.
Gehen ist ein Unfallereignis
Solange jedoch der Versicherte in seiner von ihm willentlich herbeigeführten und von ihm kontrollierten Einwirkung und damit in seiner Eigenbewegung nicht beeinträchtigt sei, wirke kein äußeres Ereignis auf seinen Körper. Denn ein „Unfall“ sei typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass ein normaler Geschehensablauf plötzlich durch einen ungewollten Vorfall unterbrochen werde. Gemessen daran hat der Kläger keinen Unfall erlitten, weil sich sowohl beim Aussteigen aus dem LKW als auch dem anschließenden Zurücklegen der Gehstrecke kein Vorgang ereignet habe, durch dessen Ablauf zeitlich begrenzt von außen auf seinen Körper eingewirkt worden sei. Denn das Aussteigen aus dem LKW wie auch das anschließende Gehen seien vom Willen des Klägers getragene und gesteuerte Eigenbewegungen gewesen, ohne dass dabei eine plötzliche Ablenkung, eine Fehlgängigkeit oder sonstige überraschende Momente aufgetreten seien. Der Hergang habe – abgesehen vom Auftreten von Schmerzen am rechten Kniegelenk – kein Überraschungsmoment aufgewiesen.
(SG Karlsruhe, PM vom 25.01.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)