Wer auf dem Nachhauseweg von der Arbeit mit dem Handy telefoniert oder Nachrichten liest, ist nicht mehr unfallversichert. Ein Arbeitsunfall liegt nur vor, wenn der Unfall durch die versicherte Tätigkeit verursacht wurde. Dies hat das Sozialgericht Frankfurt klargestellt.
Eine Hotelangestellte wurde auf ihrem Heimweg vom Hotel beim Überqueren eines unbeschrankten Bahnübergangs von einer Bahn erfasst. Sie erlitt dabei unter anderem Frakturen im Kopfbereich und eine Hirnblutung und befand sich deshalb in monatelanger stationärer Behandlung.
BG lehnt Anerkennung wegen Handynutzung ab
Die Berufsgenossenschaft erhielt vom zuständigen Ordnungsamt Unterlagen zum Unfallhergang. In diesen waren die Auswertungen einer Videoaufzeichnung sowie Zeugenaussagen enthalten, aus denen sich jeweils ergab, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls mit dem Handy telefoniert hatte. Daraufhin lehnte es die Beklagte ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Sozialgericht: Handynutzung ist wesentliche Unfallursache
Das Sozialgericht Frankfurt hat die gegen die Berufsgenossenschaft erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 18.10.2018 – S 8 U 207/16). Zwar sei die Klägerin als Beschäftigte auf dem Heimweg grundsätzlich gesetzlich unfallversichert gewesen. Versichert sei allerdings nur die Tätigkeit des Nachhausegehens vom Arbeitsort, nicht jedoch auch das gleichzeitige Telefonieren mit dem Handy. Insofern liege eine sog. gemischte Tätigkeit vor in Form der gleichzeitigen Ausübung einer versicherten Verrichtung (Nachhausegehen) und einer unversicherten Verrichtung (Telefonieren).
Unversicherte Tätigkeit als wesentliche Unfallursache
Ein Arbeitsunfall liege nur vor, wenn der Unfall und hierdurch der Gesundheitsschaden im Rechtssinne wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht worden sei. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn sich auf dem Heimweg ein allgemeines Wegerisiko verwirklicht hätte. Demgegenüber sei ein Arbeitsunfall abzulehnen, wenn eine unversicherte Tätigkeit wie hier die wesentliche Unfallursache sei. Durch das Telefonieren sei die Wahrnehmungsfähigkeit der Klägerin im Verkehr deutlich eingeschränkt gewesen. Das hierdurch begründete erhebliche Risiko habe maßgeblich zu dem Unfall geführt.
(SG Frankfurt, PM vom 20.11.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)