Auch wenn es in einem Betrieb üblich ist, dass er für die Raucherpausen der Mitarbeiter den Lohn weiter zahlt, ohne die genaue Häufigkeit und Dauer der Pausen zu kennen, können die Mitarbeiter nicht davon ausgehen, dass dies auch künftig so bleibt.
In einem vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg entschiedenen Fall arbeitete ein Lagerarbeiter und Staplerfahrer in einem Betrieb, in dem es sich eingebürgert hatte, dass die Mitarbeiter zum Rauchen ihren Arbeitsplatz verlassen durften, ohne am Zeiterfassungsgerät ein- und auszustempeln. Dementsprechend zog der Arbeitgeber für diese Raucherpausen auch keinen Lohn ab.
Neue Regeln durch Betriebsvereinbarung
2012 schlossen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung (BV) über das Rauchen im Unternehmen. Hierin wurde unter anderem festgelegt, dass die Raucher – die nur außerhalb des Gebäudes auf einer Raucherinsel rauchen durften – sich für die Raucherpause aus- und wieder einstempeln müssen. Nachdem ihm sein Arbeitgeber in der Folgezeit regelmäßig Beträge für die Rauchpausen von seinem Lohn abgezogen hatte, klagte der Mann.
Kein Erfolg vor Gericht
Vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg hatte der Mann keinen Erfolg (Urteil vom 05.08.2015, Az. 2 Sa 132/15). Er hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass nach Inkrafttreten der BV für Raucherpausen kein Lohn abgezogen würde. Er könne sich auch nicht auf eine sogenannte betriebliche Übung berufen. Bei den rauchenden Mitarbeitern reduziere sich die Arbeitsleistung täglich um rund 60 bis 80 Minuten, wie der Mann selbst angegeben habe. Dass der Betrieb das geduldet habe, ändere nichts daran, dass die Mitarbeiter die Raucherpausen eigenmächtig in Anspruch genommen hätten. Das stelle eine Verletzung der Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis dar.
Kein schützenswertes Vertrauen
Darüber hinaus wiesen die Richter auf die Ungleichbehandlung von Rauchern und Nichtrauchern hin, da den Rauchern zusätzliche bezahlte Pausen gewährt worden seien. Ein „schützenswertes Vertrauen“, dass dieser gleichheitswidrige Zustand beibehalten werde, habe nicht entstehen können.
(Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht DAV, PM vom 07.01.2016/ Viola C. Didier)