17.06.2016

Meldung, Steuerrecht

Kein Abzug für Kalender mit Firmenlogo?

Beitrag mit Bild

Komplizierte Buchführung: Aufwendungen für Kalender mit Firmenlogo sind nur bei Einhaltung formeller Vorschriften abzugsfähig.

Aufwendungen für die Herstellung eines Kalenders mit Firmenlogo sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn diese einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben im Rahmen des Buchführungswerks aufgezeichnet werden, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Die Klägerin ließ Kalender mit Firmenlogo und Grußwort der Geschäftsführerin herstellen, die sie Kunden, Geschäftspartnern und sonstigen Personen (z. B. auf Messen) übergab. Die Kalender wurden im Wesentlichen mit einer Grußkarte in der Weihnachtszeit versandt. Die Herstellungskosten pro Kalender betrugen weniger als 40 Euro. Die Klägerin machte diese als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug.

Kein Erfolg vor dem FG

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit Urteil 6 K 2005/11 vom 12.04.2016, dass es sich bei den Kalendern um ein Geschenk handle. Die Zuwendung sei unentgeltlich erfolgt. Die Geschenke dürften den Gewinn nicht mindern. Die Klägerin gehe zwar zu Recht davon aus, dass Aufwendungen für Geschenke steuerlich abzugsfähig seien, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 40 Euro nicht übersteigen.

Besondere Aufzeichnungspflichten sind zu erfüllen

Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit sei jedoch, dass die Aufwendungen hierfür einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Diese besonderen Aufzeichnungspflichten, die auch für Werbegeschenke, die selbst Werbeträger seien, anzuwenden seien, habe die Klägerin nicht erfüllt. Sie habe die Aufwendungen nicht auf einem besonderen Konto oder mehreren besonderen Konten innerhalb der kaufmännischen Buchführung verbucht. Die Klägerin habe die Aufwendungen auf einem Konto gebucht, das nicht lediglich Aufwendungen für Geschenke umfasse. Aufzeichnungen außerhalb der Buchführung reichten auch bei einer datenmäßigen Verknüpfung nicht aus.

Getrennte Erfassung innerhalb der Buchführung notwendig

Die besonderen Aufzeichnungspflichten seien verfassungsgemäß, auch wenn deshalb betrieblich veranlasster Aufwand nicht abgezogen werden könne. Das Abzugsverbot sei sachlich gerechtfertigt. Zweck der getrennten Aufzeichnung sei, dem Finanzamt die Feststellung zu erleichtern, ob und in welchem Umfang Aufwendungen vorliegen, für die das Abzugsverbot gelte. Dies könne nur durch eine getrennte Erfassung innerhalb der Buchführung geschehen. Im Übrigen seien Geschenke regelmäßig privat mitveranlasst. Zur Vereinfachung der Besteuerung habe daher der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Geschenke sowie die Voraussetzungen hierfür, einschließlich der Aufzeichnungspflichten, gesetzlich geregelt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Abs. 7 EStG).

Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

(FG Baden-Württemberg, PM vom 15.06.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©8vfanrf /123rf.com


27.03.2025

BFH stärkt wirtschaftliches Eigentum bei Sicherungsaktien

Das Urteil des BFH bringt mehr Klarheit zur steuerlichen Zurechnung bei Sicherungsübertragungen von Aktien. Entscheidend ist die tatsächliche Verfügungsgewalt.

weiterlesen
BFH stärkt wirtschaftliches Eigentum bei Sicherungsaktien

Meldung

©animaflora/fotolia.com


27.03.2025

Freiberufliche Einkünfte trotz kaufmännischer Führungstätigkeit

Auch rein organisatorische Tätigkeiten können freiberuflich sein, wenn sie dem Berufsbild entsprechen und persönlich ausgeübt werden.

weiterlesen
Freiberufliche Einkünfte trotz kaufmännischer Führungstätigkeit

Steuerboard

Christian Peterseim


26.03.2025

Hilferuf aus der Praxis: Investitionsbedarf in Deutschland und was der Begriff der aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung damit zu tun hat

Über die Notwendigkeit erheblicher Investitionen in Innovation und Infrastruktur herrscht in Deutschland parteiübergreifender Konsens.

weiterlesen
Hilferuf aus der Praxis: Investitionsbedarf in Deutschland und was der Begriff der aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung damit zu tun hat

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank