• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Kein Abzug ausländischer Quellensteuer bei Gewerbesteuer

14.03.2025

Meldung, Steuerrecht

Kein Abzug ausländischer Quellensteuer bei Gewerbesteuer

Der BFH hat eine bedeutsame Entscheidung für Unternehmen getroffen: Streubesitzdividenden aus dem Ausland unterliegen vollständig der Gewerbesteuer, und ein Abzug ausländischer Quellensteuern ist im gewerbesteuerlichen Organkreis nicht zulässig.

Beitrag mit Bild

©magele-picture/fotolia.com

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.10.2024 (I R 16/20) entschieden, dass die von einer AG (als Organgesellschaft einer inländischen Holdinggesellschaft) über einen Investmentfonds bezogenen (Streubesitz-)Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften in vollem Umfang der Gewerbesteuer unterliegen und ein Abzug der ausländischen Quellensteuern nach § 34c Abs. 2 EStG – ausschließlich – bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis nicht möglich ist.

Darum ging es im Streitfall

Die AG bezog im Streitjahr 2007 über einen Investmentfonds Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften. Der Fonds hatte als Aktienfonds schwerpunktmäßig in Aktien von in- und ausländischen Gesellschaften investiert, wobei es sich ausschließlich um Streubesitzanteile (Beteiligungsquote unter 10 %) handelte. Die ausländischen Dividenden unterlagen in den Ansässigkeitsstaaten der ausschüttenden Kapitalgesellschaften (Belgien, Schweiz, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Italien, Japan, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Großbritannien, USA) jeweils einem Quellensteuerabzug. Das Finanzamt erfasste die ausländischen Streubesitzdividenden (einschließlich der ausländischen Quellensteuern) bei der Ermittlung des körperschaftsteuerrechtlichen Einkommens der AG. Bei der klagenden Holdinggesellschaft wurden die Dividenden nach der Zurechnung des Einkommens der AG gemäß § 8b Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 KStG) zu 95 % von der Körperschaftsteuer freigestellt.

Im Urteilsfall ging es nun darum, ob bei der Ermittlung des Gewerbeertrags die ausländischen Quellensteuern auf die Streubesitzdividenden mit Wirkung auf den für den Organkreis zusammenzurechnenden und gegenüber der Holdinggesellschaft festzusetzenden Gewerbeertrag abgezogen werden können. Einen solchen Abzug lehnten sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht ab.

BFH klärt: Quellensteuerabzug bei Gewerbeertrag nicht möglich

Der BFH hat die Vorentscheidung bestätigt. Einem Abzug der ausländischen Quellensteuern nach § 34c Abs. 2 EStG (ausschließlich) bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft mit Wirkung auf den gewerbesteuerrechtlichen Organkreis steht bereits die Bezugnahme von § 7 des Gewerbesteuergesetzes auf den „Gewinn aus Gewerbebetrieb“ entgegen. Außerdem kommt es im Organkreis aufgrund der Anwendung von § 8b Abs. 1 KStG (bei der Ermittlung des körperschaftsteuerrechtlichen Einkommens der Organträgerin, § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG) zu einer ertragsteuerlichen Steuerfreistellung, was den begehrten Abzug ausschließt. Diesem Ergebnis steht nach Darstellung des BFH auch Unionsrecht nicht entgegen.


BFH vom 13.03.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©Picture-Factory/fotolia.com


16.02.2026

Fasching: Betriebsinterne Regelungen sind empfehlenswert

Obwohl Fasching vielerorts gefeiert wird, gelten arbeitsrechtlich reguläre Arbeitstage mit allen Pflichten zu Arbeitszeit, Urlaub, Kleidungsvorgaben und Alkoholverbot.

weiterlesen
Fasching: Betriebsinterne Regelungen sind empfehlenswert

Meldung

©Piccolo/fotolia.com


16.02.2026

Gestaltungsmissbrauch beim Bondstripping im Betriebsvermögen

Das Urteil des FG Düsseldorf zeigt, dass komplexe gesellschaftsrechtliche Strukturen steuerlich nicht isoliert, sondern im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gewürdigt werden.

weiterlesen
Gestaltungsmissbrauch beim Bondstripping im Betriebsvermögen

Meldung

©Zerbor/fotolia.com


13.02.2026

EuGH stärkt Banken bei Immobilienkrediten mit WIBOR

Eine an den WIBOR gekoppelte Zinsklausel ist grundsätzlich nicht missbräuchlich und Banken müssen die Berechnungsmethodik des Referenzindex nicht erläutern.

weiterlesen
EuGH stärkt Banken bei Immobilienkrediten mit WIBOR
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)