• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Kaufpreisaufteilung bei Erwerb einer vermieteten Eigentumswohnung

26.11.2020

Meldung, Steuerrecht

Kaufpreisaufteilung bei Erwerb einer vermieteten Eigentumswohnung

Beitrag mit Bild

©magele-picture/fotolia.com

Die Finanzgerichte dürfen eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude, die die realen Verhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, nicht durch die nach Maßgabe der Arbeitshilfe des -Bundesfinanzministeriums (BMF) ermittelte Aufteilung ersetzen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt.

Die Klägerin hat im Jahr 2017 eine vermietete Eigentumswohnung in einer Großstadt zum Kaufpreis von 110.000 Euro erworben. Nach dem Kaufvertrag sollten davon 20.000 Euro auf das Grundstück entfallen. Dementsprechend ging die Klägerin für Abschreibungszwecke von einem Gebäudeanteil von rund 82 % aus. Hingegen ermittelte das Finanzamt einen Gebäudeanteil von rund 31 %. Dabei legte es die vom BMF im Internet bereitgestellte „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)“ zugrunde.

Marktangemessenheit der Kaufpreisaufteilung

Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage ab und sah in der Arbeitshilfe ein geeignetes Wertermittlungsverfahren, um die Marktangemessenheit einer vertraglichen Kaufpreisaufteilung widerlegen zu können, zugleich aber auch eine geeignete Schätzungshilfe. Dem ist der BFH mit Urteil vom 21.07.2020 (IX R 26/19) entgegengetreten.

BMF-Arbeitshilfe genügt vorliegend nicht

Die Arbeitshilfe des BMF gewährleiste die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude nicht. Denn die Auswahl der zur Verfügung stehenden Bewertungsverfahren würde auf das (vereinfachte) Sachwertverfahren verengt. Auch bleibe der vor allem in großstädtischen Ballungsräumen relevante Orts- oder Regionalisierungsfaktor bei der Ermittlung des Gebäudewerts unberücksichtigt. Deshalb sei das FG im Fall einer streitigen Grundstücksbewertung in der Regel gehalten, das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken einzuholen. Der BFH hat das BMF zum Beitritt zu diesem Verfahren aufgefordert (§ 122 Abs. 2 Satz 3 FGO).

(BFH vom 26.11.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


Weitere Meldungen


Meldung

©ginasanders/123rf.com


26.03.2026

Kirchensteuer nur bei wirksamer Mitgliedschaft

Kirchensteuer setzt eine wirksame Kirchenmitgliedschaft voraus, die nach kirchlichem Recht genau geprüft werden muss.

weiterlesen
Kirchensteuer nur bei wirksamer Mitgliedschaft

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


26.03.2026

BFH stärkt rückwirkende Erbschaftsteuer-Regelung

Der BFH hat bestätigt, dass die rückwirkende Erbschaftsteuerreform für Schenkungen ab Juli 2016 wirksam ist.

weiterlesen
BFH stärkt rückwirkende Erbschaftsteuer-Regelung

Rechtsboard

RAin Dr. Kerstin Wilhelm / RA Dr. Johannes Dittrich


26.03.2026

Krisenvorsorge als Leitungsaufgabe: Rechtliche Pflichten und operative Umsetzung eines ganzheitlichen Crisis Management Systems

Gegenwärtig stellt sich weniger die Frage, ob ein Unternehmen von einer Krise betroffen sein könnte, als vielmehr, wann und in welcher Form eine Krise auftreten wird. Das Spektrum möglicher Auslöser ist denkbar weit.

weiterlesen
Krisenvorsorge als Leitungsaufgabe: Rechtliche Pflichten und operative Umsetzung eines ganzheitlichen Crisis Management Systems
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)