• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Kassenrichtlinie 2010: Für Altgeräte läuft die Zeit ab

01.12.2016

Meldung, Steuerrecht

Kassenrichtlinie 2010: Für Altgeräte läuft die Zeit ab

Beitrag mit Bild

Mit Jahresbeginn sollten Geräte, die nicht entsprechend der Anforderungen aufrüstbar sind, nicht mehr genutzt werden. Neben Registrierkassen sind auch Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter und Wegstreckenzähler betroffen.

Die in der so genannten „Kassenrichtlinie 2010“ geregelte Übergangsfrist für Registrierkassen und weitere Geräte, die bis dato keine hinreichenden Einzelaufzeichnungs- sowie Speicherungs- bzw. Datenexportfunktion haben, läuft zum Jahresende aus.

Das Weihnachtsgeschäft wird auch in diesem Jahr wieder die Kassen klingeln lassen. Die Finanzverwaltung verteilt hingegen keine Geschenke mehr. Die im BMF-Schreiben vom 26.11.2010 zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften (sog. „Kassenrichtlinie 2010“) bis zum 31.12.2016 geltende Übergangsregelung wird nicht verlängert. Sie gilt für Registrierkassen und weitere Geräte, die bis dato keine Einzelaufzeichnungs- sowie Speicherungs- bzw. Datenexportfunktion haben. Damit stehen die Geräte bei vielen Unternehmern nun selbst als Posten auf der Einkaufsliste.

Welche Geräte sind betroffen?

Im BMF-Schreiben sind die Anforderungen an die mittels Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern sowie Wegstreckenzählern erfassten Geschäftsvorfälle dargelegt. Demnach müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten unveränderbar sowie vollständig aufgezeichnet und aufbewahrt werden. Dazu zählen auch die mit dem Gerät erstellten Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Eine Verdichtung dieser Daten oder allein die Speicherung der Rechnungsendsummen sind unzulässig.

Was bedeutet die Einzelaufzeichnungspflicht?

Darüber hinaus müssen alle einzeln aufgezeichneten Daten, d. h. neben den Journal- auch Auswertungs- und Programmierdaten sowie Stammdatenänderungen, revisionssicher gespeichert werden. Zudem müssen sie über die Dauer der Aufbewahrungsfrist (i. d. R. 10 Jahre) jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar sein. Das ausschließliche Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend. Diese Vorgaben müssten von der Kasse grundsätzlich selbst erfüllt werden.

Wer ist betroffen?

Die ausgeführten Pflichten gelten nicht nur für Buchführungspflichtige. Auch Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln (sog. Einnahmenüberschussrechner) müssen sie beachten.

Das Kassengesetz bahnt sich an

Die elektronischen Kassen stehen auch weiterhin im Fokus. Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen plant der Gesetzgeber, die Anforderungen weiter anzuheben. Gegenwärtig sieht der Gesetzentwurf die Anwendung der neuen Vorgaben ab dem 01.01.2020 vor. Ein ggf. späterer Anwendungszeitpunkt ab 01.01.2023 ist noch in der Diskussion.

(DStV, PM vom 16.11.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©garagestock/123rf.com


29.12.2025

Transparenzpflicht für Schufa-Score

Die Schufa ist verpflichtet, konkret darzulegen, welche Daten in die Bewertung eingeflossen sind, wie sie gewichtet wurden und warum ein bestimmter Scorewert vergeben wurde.

weiterlesen
Transparenzpflicht für Schufa-Score

Meldung

©Coloures-Pic/fotolia.com


29.12.2025

Geschlechtervielfalt in deutschen Vorstandsetagen stagniert

Der Gender Diversity Index 2025 zeigt: Die Geschlechtervielfalt in deutschen Führungsgremien stagniert, obwohl diverse Führungsteams nachweislich erfolgreicher wirtschaften.

weiterlesen
Geschlechtervielfalt in deutschen Vorstandsetagen stagniert

Meldung

Serezniy/123rf.com


24.12.2025

Frohe Weihnachten!

Die Redaktion von DER BETRIEB wünscht Ihnen und Ihren Lieben frohe Weihnachten – eine Zeit voller Freude, Besinnlichkeit und harmonischer Stunden.

weiterlesen
Frohe Weihnachten!

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank