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01.12.2016

Meldung, Steuerrecht

Kassenrichtlinie 2010: Für Altgeräte läuft die Zeit ab

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Mit Jahresbeginn sollten Geräte, die nicht entsprechend der Anforderungen aufrüstbar sind, nicht mehr genutzt werden. Neben Registrierkassen sind auch Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter und Wegstreckenzähler betroffen.

Die in der so genannten „Kassenrichtlinie 2010“ geregelte Übergangsfrist für Registrierkassen und weitere Geräte, die bis dato keine hinreichenden Einzelaufzeichnungs- sowie Speicherungs- bzw. Datenexportfunktion haben, läuft zum Jahresende aus.

Das Weihnachtsgeschäft wird auch in diesem Jahr wieder die Kassen klingeln lassen. Die Finanzverwaltung verteilt hingegen keine Geschenke mehr. Die im BMF-Schreiben vom 26.11.2010 zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften (sog. „Kassenrichtlinie 2010“) bis zum 31.12.2016 geltende Übergangsregelung wird nicht verlängert. Sie gilt für Registrierkassen und weitere Geräte, die bis dato keine Einzelaufzeichnungs- sowie Speicherungs- bzw. Datenexportfunktion haben. Damit stehen die Geräte bei vielen Unternehmern nun selbst als Posten auf der Einkaufsliste.

Welche Geräte sind betroffen?

Im BMF-Schreiben sind die Anforderungen an die mittels Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern sowie Wegstreckenzählern erfassten Geschäftsvorfälle dargelegt. Demnach müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten unveränderbar sowie vollständig aufgezeichnet und aufbewahrt werden. Dazu zählen auch die mit dem Gerät erstellten Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Eine Verdichtung dieser Daten oder allein die Speicherung der Rechnungsendsummen sind unzulässig.

Was bedeutet die Einzelaufzeichnungspflicht?

Darüber hinaus müssen alle einzeln aufgezeichneten Daten, d. h. neben den Journal- auch Auswertungs- und Programmierdaten sowie Stammdatenänderungen, revisionssicher gespeichert werden. Zudem müssen sie über die Dauer der Aufbewahrungsfrist (i. d. R. 10 Jahre) jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar sein. Das ausschließliche Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend. Diese Vorgaben müssten von der Kasse grundsätzlich selbst erfüllt werden.

Wer ist betroffen?

Die ausgeführten Pflichten gelten nicht nur für Buchführungspflichtige. Auch Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln (sog. Einnahmenüberschussrechner) müssen sie beachten.

Das Kassengesetz bahnt sich an

Die elektronischen Kassen stehen auch weiterhin im Fokus. Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen plant der Gesetzgeber, die Anforderungen weiter anzuheben. Gegenwärtig sieht der Gesetzentwurf die Anwendung der neuen Vorgaben ab dem 01.01.2020 vor. Ein ggf. späterer Anwendungszeitpunkt ab 01.01.2023 ist noch in der Diskussion.

(DStV, PM vom 16.11.2016/ Viola C. Didier)


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