In seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu § 146a AO fordert der Deutsche Steuerberaterverband e.V. eine Verlängerung der Frist zur Umrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme mittels einer technischen Sicherheitseinrichtung.
Aufgrund des „Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ – dem „Kassengesetz“ vom 22.12.2016 – müssen elektronische Aufzeichnungssysteme (Kassen) ab 01.01.2020 mittels einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulationen geschützt sein. Das Gesetz sieht vor, dass die TSE aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle besteht. Die eingesetzte TSE muss durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert sein.
Lieferengpässe von TSE befürchtet
Für die Umrüstung der über zwei Millionen betroffenen Kassen verbleiben nun weniger als zehn Monate. Soweit ersichtlich, seien indes noch immer keine (zertifizierten) TSE auf dem Markt verfügbar. Es stehe zu befürchten, so der DStV, dass es angesichts der Menge an notwendigen TSE und der vergleichsweise nur noch kurzen Frist zu Lieferengpässen komme. Dabei dürfe ferner nicht außer Acht gelassen werden, dass die Kassenhersteller einen ausreichenden Vorlauf benötigen, um die Software der Kassensysteme entsprechend anzupassen. Überdies müsse dem Steuerpflichtigen ein angemessener zeitlicher Rahmen verbleiben, um seine Kassen mit den zertifizierten TSE auszurüsten.
Verlängerung der Frist oder Übergangsfrist gefordert
Der DStV unterstütze zwar die Bestrebungen des Gesetzgebers, die Manipulation von Kassen in bargeldintensiven Branchen einzudämmen. Keinesfalls dürfe es aber dem Steuerpflichtigen zum Nachteil gereichen, wenn eine fristgerechte Umrüstung der eingesetzten Kassen aufgrund von durch ihn nicht zu beeinflussenden Ursachen misslingt. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des DStV eine Verlängerung der Frist zur Umrüstung der Kassen geboten. Sofern eine Gesetzesänderung mit Blick auf die notwendige Zeit für ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren nicht in Betracht kommen sollte, bittet der DStV darum, verwaltungsseitig eine Übergangsfrist zu schaffen – um unnötige Härten für die Praxis zu vermeiden.
(DStV, StN vom 07.03.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)