17.03.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Kartenzahlung soll gebührenfrei werden

Beitrag mit Bild

© tashka2000/fotolia.com

Die Bundesregierung will den Wettbewerb im Bereich der Zahlungsdienste verbessern und Gebühren für Kartenzahlungen abschaffen. Dies sieht der von der Regierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtinie vor.

Künftig dürfen Händler keine gesonderten Gebühren mehr für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften verlangen. Die Regelung soll europaweit gelten. „Hierzu gehören insbesondere die gängigsten Kartenzahlverfahren in der Bundesrepublik Deutschland“, heißt es in der Begründung zum Umfang der in Zukunft gebührenfreien Zahlungsmöglichkeiten.

Haftungsbegrenzung für Verbraucher

Zugleich wird die Haftung der Verbraucher für nicht autorisierte Zahlungen von derzeit höchstens 150 auf 50 Euro herabgesetzt. Lastschriften ließen sich bisher schon innerhalb von acht Wochen zurückholen. Dieses Erstattungsrecht wird jetzt gesetzlich verankert und gilt europaweit. Zudem gibt es Veränderungen bei der Beweislast zu Gunsten der Kunden: Künftig müsse der Zahlungsdienstleister unterstützende Beweismittel vorlegen, um Betrug oder grobe Fahrlässigkeit des Nutzers nachzuweisen. Fehlüberweisungen von Kunden sollen einfacher zurückgeholt werden können.

Ende für aufsichtsrechtlichen Graubereich

Außerdem will die Regierung mit dem Entwurf sog. Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister, die bisher in einem „aufsichtsrechtlichen Graubereich“ angesiedelt gewesen seien, in die Regulierung einbeziehen. Sie werden der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterstellt und erhalten aber andererseits EU-weit Zugang zum Zahlungsverkehrsmarkt. Wie die Regierung erläutert, bauen beide Dienste auf dem Internet-Banking der Kreditinstitute auf. Sie würden Datensätze zwischen Kunden und Kreditinstituten meist über das Internet übermitteln, ohne selbst in den Besitz von Kundengeldern zu kommen. Bei einem Zahlungsauslösedienst können Kunden den Dienstleister beauftragen, für sie bei ihrer Bank eine Überweisung auszulösen, wenn sie zum Beispiel im Online-Shop eines Händlers eingekauft hätten. Kontoinformationsdienste würden ihren Nutzern Angaben zu Kontoständen der verschiedenen eigenen Konten liefern.

Starke Kundenauthentifizierung

Diese neuen Systeme würden „sowohl traditionellen Instituten als auch innovativen Unternehmen neue Geschäftsfelder“ eröffnen, heißt es in der Begründung. Mit dem Entwurf soll sichergestellt werden, dass die Verbraucher diese neuen Dienste auch nutzen können, wenn sie ein Online-Konto haben. Die Dienstleister wiederum müssen sicherstellen, dass Zugangs- und Kontodaten der Kunden geschützt sind. Bei Zahlungen im Internet müssen Zahlungsdienstleister künftig bei risikoreichen Zahlungen für eine „starke Kundenauthentifizierung“ sorgen. Das bedeute, dass sich der Kunde über mindestens zwei Komponenten (zu Beispiel Karte und Transaktionsnummer) legitimieren muss.

(Dt. Bundestag, hib vom 16.03.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©VRD/fotolia.com


02.04.2026

BFH stärkt Rückstellungen für Vorruhestand

Der BFH erleichtert die Rückstellungsbildung für Vorruhestandsmodelle bereits bei bestehendem arbeitsvertraglichem Anspruch.

weiterlesen
BFH stärkt Rückstellungen für Vorruhestand

Meldung

©Zerbor/fotolia.com


02.04.2026

Fehler bei Massenentlassung machen Kündigung unwirksam

Fehler bei der Massenentlassungsanzeige führen regelmäßig zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen, entschied das BAG.

weiterlesen
Fehler bei Massenentlassung machen Kündigung unwirksam

Steuerboard

Markus Piontek


01.04.2026

Abfindung für lebzeitigen Verzicht auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche auch bei Ratenzahlung nicht steuerbar

Mit Urteil vom 20.01.2026 (VIII R 6/23) hat der BFH die ertragsteuerliche Steuerbarkeit von Abfindungen verneint, die ein Pflichtteilsberechtigter für den lebzeitigen Verzicht auf sein Pflichtteilsrecht erhält.

weiterlesen
Abfindung für lebzeitigen Verzicht auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche auch bei Ratenzahlung nicht steuerbar
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)