• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Kartellverstöße: OLG Frankfurt/M. schützt deutsche Gerichtszuständigkeit

29.04.2025

Meldung, Wirtschaftsrecht

Kartellverstöße: OLG Frankfurt/M. schützt deutsche Gerichtszuständigkeit

Kartellrechtliche Ansprüche dürfen nicht durch Gerichtsstandsvereinbarungen aus Deutschland herausverlagert werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/M. in einem aktuellen Urteil entschieden.

Beitrag mit Bild

©murrstock_123rf.com

Das OLG Frankfurt/M. hat mit Urteil vom 22.04.2025 (11 U 68/23 (Kart)) die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in einem bedeutenden Verfahren gegen Betreiber des VISA-Kartensystems bestätigt. In dem Verfahren klagten 13 Sparkassen gegen Betreiber des VISA-Kartensystems. Die Klägerinnen wandten sich gegen Vertragsklauseln, die ihnen untersagten, von Fremdkunden Entgelte für Bargeldabhebungen an Geldautomaten zu verlangen. Nach den ursprünglich geschlossenen Mitgliedschaftsvereinbarungen unterlag das Verhältnis englischem Recht und sollte ausschließlich vor englischen Gerichten verhandelt werden. Mit dem späteren Erwerb der ursprünglichen Vertragspartnerin durch eine US-amerikanische Gesellschaft endeten die Vereinbarungen.

OLG Frankfurt/M.: Vorrang der deutschen Kartellgerichtsbarkeit

Das OLG Frankfurt/M. bestätigte die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt/M. Zwar sei die Gerichtsstandsvereinbarung ursprünglich wirksam geschlossen worden, sie habe aber mit dem Eigentümerwechsel ihre Geltung verloren. Auch sei keine neue, formwirksame Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen worden.

Selbst wenn eine neue Vereinbarung existierte, würde sie kartellrechtliche Schadensersatzansprüche nicht erfassen. Nach unionsrechtlicher Auslegung dürfe die Zuständigkeit bei Klagen wegen Kartellverstößen nicht durch private Vereinbarungen auf Gerichte außerhalb der EU verlagert werden. Der Schutz des deutschen Kartellrechts (§§ 19–21 GWB) habe oberste Priorität, so der 1. Kartellsenat.

Schutz vor Zuständigkeitsverlagerung bei Kartellverstößen

Das Urteil betont, dass zentrale Normen des deutschen und europäischen Kartellrechts nicht durch Gerichtsstandsvereinbarungen umgangen werden dürfen. Eine Verlagerung auf Gerichte außerhalb der EU widerspreche der effektiven Durchsetzung kartellrechtlicher Bestimmungen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage ließ das OLG die Revision zum BGH zu.


OLG Frankfurt vom 28.04.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Steuerboard

Sebastian Löcherbach / Marcel Duplois


15.07.2025

BFH: Zur Schenkungsteuerpflicht personenbezogener Einlagen in die Kapitalrücklage einer GmbH

Einlagen in die Kapitalrücklage gehören in der Praxis der GmbH-Finanzierung zum Alltag. Steuerlich brisant werden sie, wenn ein Gesellschafter überproportional (disquotal) viel einlegt und die Mitgesellschafter davon profitieren.

weiterlesen
BFH: Zur Schenkungsteuerpflicht personenbezogener Einlagen in die Kapitalrücklage einer GmbH

Meldung

©alexraths/123rf.com


15.07.2025

Ferienwohnung: Erste Tätigkeitsstätte bei Vermietung

Eine Ferienwohnung kann eine erste Tätigkeitsstätte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein, entschied das FG Münster.

weiterlesen
Ferienwohnung: Erste Tätigkeitsstätte bei Vermietung

Meldung

fabrikacrimea/123rf.com


15.07.2025

Zur Bilanzierung von grünen Finanzierungen

Mit der Aktualisierung seines Knowledge Papers stellt das IDW wichtige Orientierungshilfen zur Verfügung, um nachhaltige Finanzinstrumente korrekt nach IFRS und HGB zu bilanzieren.

weiterlesen
Zur Bilanzierung von grünen Finanzierungen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank