Das OLG Frankfurt/M. hat mit Urteil vom 22.04.2025 (11 U 68/23 (Kart)) die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in einem bedeutenden Verfahren gegen Betreiber des VISA-Kartensystems bestätigt. In dem Verfahren klagten 13 Sparkassen gegen Betreiber des VISA-Kartensystems. Die Klägerinnen wandten sich gegen Vertragsklauseln, die ihnen untersagten, von Fremdkunden Entgelte für Bargeldabhebungen an Geldautomaten zu verlangen. Nach den ursprünglich geschlossenen Mitgliedschaftsvereinbarungen unterlag das Verhältnis englischem Recht und sollte ausschließlich vor englischen Gerichten verhandelt werden. Mit dem späteren Erwerb der ursprünglichen Vertragspartnerin durch eine US-amerikanische Gesellschaft endeten die Vereinbarungen.
OLG Frankfurt/M.: Vorrang der deutschen Kartellgerichtsbarkeit
Das OLG Frankfurt/M. bestätigte die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt/M. Zwar sei die Gerichtsstandsvereinbarung ursprünglich wirksam geschlossen worden, sie habe aber mit dem Eigentümerwechsel ihre Geltung verloren. Auch sei keine neue, formwirksame Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen worden.
Selbst wenn eine neue Vereinbarung existierte, würde sie kartellrechtliche Schadensersatzansprüche nicht erfassen. Nach unionsrechtlicher Auslegung dürfe die Zuständigkeit bei Klagen wegen Kartellverstößen nicht durch private Vereinbarungen auf Gerichte außerhalb der EU verlagert werden. Der Schutz des deutschen Kartellrechts (§§ 19–21 GWB) habe oberste Priorität, so der 1. Kartellsenat.
Schutz vor Zuständigkeitsverlagerung bei Kartellverstößen
Das Urteil betont, dass zentrale Normen des deutschen und europäischen Kartellrechts nicht durch Gerichtsstandsvereinbarungen umgangen werden dürfen. Eine Verlagerung auf Gerichte außerhalb der EU widerspreche der effektiven Durchsetzung kartellrechtlicher Bestimmungen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage ließ das OLG die Revision zum BGH zu.