• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Kartellvergleich: Weitere Autozulieferer büßen mit Millionen

24.11.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Kartellvergleich: Weitere Autozulieferer büßen mit Millionen

Beitrag mit Bild

©js-photo/fotolia.com

Die EU-Kommission hat eine Geldbuße von insgesamt 34 Mio. Euro gegen die Autozulieferer Tokai Rika, Takata, Autoliv, Toyoda Gosei und Marutaka verhängt. Die Unternehmen beteiligten sich an Kartellen, die die Lieferung von Sicherheitsgurten, Airbags und Lenkrädern betrafen.

Der Beschluss der EU-Kommission ist Teil weitreichender Ermittlungen zu mutmaßlichen Kartellen in der Automobil- und -zulieferindustrie. Es ist die zehnte Kartellentscheidung der EU-Kommission im Automobilsektor in den letzten 10 Jahren mit Geldbußen von insgesamt knapp 6 Mrd. Euro. Personen und Unternehmen, die von dem wettbewerbswidrigen Verhalten betroffen sind, können vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf Schadensersatz klagen. Alle fünf Zulieferer räumten ihre Kartellbeteiligung ein und stimmten dem Vergleich zu.

Kartell schadete europäischen Verbrauchern

Die fünf Automobilzulieferer, an die sich der Beschluss richtet, haben im Hinblick auf die Lieferung von Sicherheitsgurten, Airbags und Lenkrädern an die japanischen Automobilhersteller Toyota, Suzuki und Honda im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Preise abgesprochen oder Märkte aufgeteilt und sensible Informationen ausgetauscht. Das Kartell wurde nicht im EWR, sondern in Japan gebildet und koordiniert. Meist trafen sich die Zulieferer in ihren Geschäftsräumen, manchmal auch in Restaurants und Hotels. Außerdem tauschten sie diesbezügliche E-Mails aus. Wenn die betreffenden Automobilhersteller Preisanfragen stellten, verstärkten die fünf Anbieter von Insassenschutzsystemen in der Regel ihre Kartelltätigkeit. Da rund jedes elfte in Europa verkaufte Auto von einem japanischen Unternehmen produziert wird, hatte das Kartell möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die europäischen Kunden. Alle vom Kartell betroffenen japanischen Automobilunternehmen haben Produktionsanlagen im EWR.

(EU-Kommission, EU Aktuell vom 22.11.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©marketlan/123rf.com 


04.11.2025

Die Risikoanalyse nach § 5 Geldwäschegesetz

Jede WP/vBP-Praxis muss unabhängig von Größe oder Mandaten eine Risikoanalyse zur Geldwäsche erstellen, dokumentieren und regelmäßig aktualisieren.

weiterlesen
Die Risikoanalyse nach § 5 Geldwäschegesetz

Rechtsboard

Gina Susann Kriwat / Stephan Sura


04.11.2025

BAG lehnt Regelwert für die Verhältnismäßigkeit einer Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis weiterhin ab

Mit Urteil vom 30.10.2025 – 2 AZR 160/24 hat das BAG entschieden, dass es für die Verhältnismäßigkeit einer Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis i.S.d. § 15 Abs. 3 TzBfG keinen (etwa prozentualen) Regelwert gibt.

weiterlesen
BAG lehnt Regelwert für die Verhältnismäßigkeit einer Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis weiterhin ab

Meldung

sdecoret/123rf.com


04.11.2025

Leitlinien zur KI-Nutzung durch die Rechtsanwaltschaft

Ein neuer CCBE-Leitfaden zeigt, wie die Anwaltschaft generative KI sinnvoll, sicher und im Einklang mit den berufsrechtlichen Standards einsetzen kann.

weiterlesen
Leitlinien zur KI-Nutzung durch die Rechtsanwaltschaft

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank