03.02.2017

Meldung, Steuerrecht

Kartellbußgeld mindert nicht die Steuern

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Der „strafende“ Teil eines Bußgeldes kann grundsätzlich nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

Ein vom Bundeskartellamt aufgrund verbotswidriger Absprachen verhängtes Bußgeld darf nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Höhe der Geldbuße am Gewinnpotenzial der Kartellabsprache orientiert, entschied das FG Köln.

Im Streitfall hatte das Bundeskartellamt gegen die Klägerin wegen Kartellabsprachen hohe Bußgelder verhängt. Die Klägerin ging davon aus, dass das Bußgeld zu 49 Prozent den aus der Kartelabsprache resultierenden Gewinn abschöpfe und bildete hierfür eine gewinnmindernde Rückstellung. Diese erkannte das Finanzamt jedoch nicht an. Auch die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Abschöpfungsteil vs. Ahndungsteil

Das Finanzgericht Köln wies die Klage mit Urteil 10 K 659/16 vom 24.11.2016 ab, weil aus dem Bußgeldbescheid nicht ersichtlich sei, dass der durch die Kartellabsprache erlangte wirtschaftliche Vorteil bei der Klägerin abgeschöpft werden sollte. Ein Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit einem Kartellbußgeld komme aber nur in Betracht, soweit das Bundeskartellamt ausdrücklich den unrechtmäßig erlangten Gewinn abschöpfe (sog. Abschöpfungsteil). Der „strafende“ Teil des Bußgeldes (sog. Ahndungsteil) könne dagegen nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

Ermessen des Bundeskartellamts

Es kann nicht unterstellt werden, dass ein Kartellbußgeld immer schon dann auch den wirtschaftlichen Vorteil abschöpfe, wenn sich die Höhe des Bußgeldes nach dem tatbezogenen Umsatz bemesse. Dies ergebe sich bereits aus § 81 Abs. 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Danach sei es in das Ermessen des Bundeskartellamts gestellt, ob es den wirtschaftlichen Vorteil abschöpfe.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (Aktenzeichen des BFH: I R 2/17).

(FG Köln, PM vom 01.02.2017 / Viola C. Didier)


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