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07.05.2025

Meldung, Wirtschaftsrecht

Kartellamtsunterlagen: BVerwG stärkt Informationsrechte

Dürfen Unternehmen Einsicht in Unterlagen des Bundeskartellamts nehmen, um Schadensersatzansprüche durchzusetzen? Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu entschieden und einer Tankstellenbetreiberin Einsicht in einen EC-Entgeltbeschluss zugesprochen – trotz Ablehnung durch die Behörde.

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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 30.04.2025 (10 C 2.24) entschieden, dass eine Tankstellenbetreiberin in eine nichtöffentliche Entscheidung des Bundeskartellamts Einsicht nehmen darf. Hintergrund ist ein kartellrechtlicher Streit um EC-Zahlungsentgelte.

Hintergrund: Preisabsprachen bei EC-Zahlungen

Die Klägerin betreibt deutschlandweit Tankstellen. Ihre Kunden zahlen häufig per Girocard. Bis 2014 bestimmten mehrere Banken gemeinsam die Gebühren für solche Zahlungen – eine kartellrechtswidrige Preisabsprache. Das Bundeskartellamt leitete daraufhin ein Verfahren ein, das mit der Verpflichtung der Beteiligten endete, künftige Entgelte individuell auszuhandeln. Diese Einigung hielt das Amt in einem Beschluss vom 08.04.2014 fest.

Die Tankstellenbetreiberin wollte den vollständigen Beschluss und weitere Verfahrensdokumente einsehen, insbesondere zur Unterstützung eines parallelen Zivilverfahrens, in dem sie Schadensersatz fordert. Das Kartellamt verweigerte dies. Während das Verwaltungsgericht der Klage überwiegend stattgab, beschränkte das Oberverwaltungsgericht den Zugang auf den genannten Beschluss unter Schwärzung sensibler Informationen.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Das BVerwG bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Der Anspruch auf Einsicht ergibt sich aus § 56 Abs. 5 GWB, der bei berechtigtem Interesse einen Informationszugang erlaubt. Diese spezielle Zugangsvorschrift hat Vorrang gegenüber dem allgemeinen Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Die Klägerin konnte ein solches Interesse nachweisen – sie benötigt die Informationen für ihre zivilrechtliche Klage. Die verweigerte Einsicht in weitere Unterlagen sei rechtlich nicht zu beanstanden, da § 56 Abs. 5 Satz 3 GWB die Einsicht auf bestimmte Entscheidungen beschränkt.


BVerwG vom 30.04.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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