• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Kartellamtsunterlagen: BVerwG stärkt Informationsrechte

07.05.2025

Meldung, Wirtschaftsrecht

Kartellamtsunterlagen: BVerwG stärkt Informationsrechte

Dürfen Unternehmen Einsicht in Unterlagen des Bundeskartellamts nehmen, um Schadensersatzansprüche durchzusetzen? Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu entschieden und einer Tankstellenbetreiberin Einsicht in einen EC-Entgeltbeschluss zugesprochen – trotz Ablehnung durch die Behörde.

Beitrag mit Bild

© tashka2000/fotolia.com

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 30.04.2025 (10 C 2.24) entschieden, dass eine Tankstellenbetreiberin in eine nichtöffentliche Entscheidung des Bundeskartellamts Einsicht nehmen darf. Hintergrund ist ein kartellrechtlicher Streit um EC-Zahlungsentgelte.

Hintergrund: Preisabsprachen bei EC-Zahlungen

Die Klägerin betreibt deutschlandweit Tankstellen. Ihre Kunden zahlen häufig per Girocard. Bis 2014 bestimmten mehrere Banken gemeinsam die Gebühren für solche Zahlungen – eine kartellrechtswidrige Preisabsprache. Das Bundeskartellamt leitete daraufhin ein Verfahren ein, das mit der Verpflichtung der Beteiligten endete, künftige Entgelte individuell auszuhandeln. Diese Einigung hielt das Amt in einem Beschluss vom 08.04.2014 fest.

Die Tankstellenbetreiberin wollte den vollständigen Beschluss und weitere Verfahrensdokumente einsehen, insbesondere zur Unterstützung eines parallelen Zivilverfahrens, in dem sie Schadensersatz fordert. Das Kartellamt verweigerte dies. Während das Verwaltungsgericht der Klage überwiegend stattgab, beschränkte das Oberverwaltungsgericht den Zugang auf den genannten Beschluss unter Schwärzung sensibler Informationen.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Das BVerwG bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Der Anspruch auf Einsicht ergibt sich aus § 56 Abs. 5 GWB, der bei berechtigtem Interesse einen Informationszugang erlaubt. Diese spezielle Zugangsvorschrift hat Vorrang gegenüber dem allgemeinen Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Die Klägerin konnte ein solches Interesse nachweisen – sie benötigt die Informationen für ihre zivilrechtliche Klage. Die verweigerte Einsicht in weitere Unterlagen sei rechtlich nicht zu beanstanden, da § 56 Abs. 5 Satz 3 GWB die Einsicht auf bestimmte Entscheidungen beschränkt.


BVerwG vom 30.04.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Rechtsboard

Jacek Kielkowski, Oliver Zöll


29.08.2025

Alles hat ein Ende – auch der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch

Aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung zur vergleichsweisen Abdingbarkeit des Art. 15 DSGVO

weiterlesen
Alles hat ein Ende – auch der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch

Meldung

©interstid/fotolia.com


29.08.2025

Kein Schadensersatzanspruch einer Wirecard-Aktionärin gegen die BaFin

Eine Anlegerin wollte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für ihre Verluste mit Wirecard-Aktien verantwortlich machen und scheiterte.

weiterlesen
Kein Schadensersatzanspruch einer Wirecard-Aktionärin gegen die BaFin

Meldung

©GinaSanders/fotolia.com


29.08.2025

Arbeitskosten: Deutsche Industrie 22% teurer als ausländische Konkurrenz

Im Jahr 2024 lagen die Lohnstückkosten in der deutschen Industrie 22% über dem Schnitt von 27 Industriestaaten, zeigt eine IW-Studie.

weiterlesen
Arbeitskosten: Deutsche Industrie 22% teurer als ausländische Konkurrenz

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank