Fasching, Karneval, Fastnacht – auch in der fünften Jahreszeit gelten die arbeitsrechtlichen Vorschriften. Wer mitfeiert, sollte diese beachten, sonst ist am Aschermittwoch nicht nur der Spaß vorbei.
Auch wenn die närrischen Tage von Donnerstag bis Dienstag dauern: Weiberfastnacht, Karnevalsfreitag, Rosenmontag und der folgende Faschingsdienstag sind keine gesetzlichen Feiertage. Arbeitnehmer müssen dann zur Arbeit gehen – oder sich Urlaub nehmen. Wer sich an diesen Tagen frei nehmen möchte, sollte rechtzeitig einen Urlaubsantrag einreichen. „Der Chef kann den Urlaubsantrag allerdings ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe oder die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dagegensprechen“, warnt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. An den Faschingstagen gelten die gleichen Voraussetzungen zur Gewährung von Urlaub wie an allen anderen Tagen.
Betriebliche Übung macht Feiern möglich
In manchen Fällen haben Arbeitnehmer dennoch Anspruch auf freie Rosenmontage oder Faschingsdienstage. Stichwort: betriebliche Übung. „Eine betriebliche Übung tritt dann ein, wenn der Arbeitnehmer durch die Wiederholung bestimmter Leistungen durch den Arbeitgeber Rechtsansprüche auf diese Leistungen begründen kann“, erklärt Walentowski. Das kann etwa die Zahlung von Weihnachtsgeld betreffen, aber auch den Urlaubsanspruch. Ein Arbeitnehmer kann also ein Recht auf einen freien Rosenmontag haben, wenn er auch in der Vergangenheit immer an diesen Tagen frei hatte.
(DAV, PM vom 15.02.2017/ Viola C. Didier)