24.02.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Karneval: Die Lizenz zum Feiern?

Beitrag mit Bild

In manchen Fällen haben Arbeitnehmer dennoch Anspruch auf freie Rosenmontage oder Faschingsdienstage. Stichwort: betriebliche Übung.

Fasching, Karneval, Fastnacht – auch in der fünften Jahreszeit gelten die arbeitsrechtlichen Vorschriften. Wer mitfeiert, sollte diese beachten, sonst ist am Aschermittwoch nicht nur der Spaß vorbei.

Auch wenn die närrischen Tage von Donnerstag bis Dienstag dauern: Weiberfastnacht, Karnevalsfreitag, Rosenmontag und der folgende Faschingsdienstag sind keine gesetzlichen Feiertage. Arbeitnehmer müssen dann zur Arbeit gehen – oder sich Urlaub nehmen. Wer sich an diesen Tagen frei nehmen möchte, sollte rechtzeitig einen Urlaubsantrag einreichen. „Der Chef kann den Urlaubsantrag allerdings ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe oder die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dagegensprechen“, warnt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. An den Faschingstagen gelten die gleichen Voraussetzungen zur Gewährung von Urlaub wie an allen anderen Tagen.

Betriebliche Übung macht Feiern möglich

In manchen Fällen haben Arbeitnehmer dennoch Anspruch auf freie Rosenmontage oder Faschingsdienstage. Stichwort: betriebliche Übung. „Eine betriebliche Übung tritt dann ein, wenn der Arbeitnehmer durch die Wiederholung bestimmter Leistungen durch den Arbeitgeber Rechtsansprüche auf diese Leistungen begründen kann“, erklärt Walentowski. Das kann etwa die Zahlung von Weihnachtsgeld betreffen, aber auch den Urlaubsanspruch. Ein Arbeitnehmer kann also ein Recht auf einen freien Rosenmontag haben, wenn er auch in der Vergangenheit immer an diesen Tagen frei hatte.

(DAV, PM vom 15.02.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

saiarlawka/123rf.com


10.04.2026

EFRAG prüft neues KPI-Reporting für KMU

EFRAG hat einen Berichtsentwurf zur möglichen Einführung eines freiwilligen KPI-basierten Berichtsformats für KMU veröffentlicht.

weiterlesen
EFRAG prüft neues KPI-Reporting für KMU

Meldung

pitinan/123.rf.com


10.04.2026

HR-Abteilungen nutzen KI – Skalierung bleibt Herausforderung

HR-Abteilungen nutzen KI bereits stark, allerdings müssen jetzt Kompetenzen, Prozesse und Wirkungen konsequent ausgebaut werden.

weiterlesen
HR-Abteilungen nutzen KI – Skalierung bleibt Herausforderung

Meldung

©VRD/fotolia.com


09.04.2026

Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung

Ungewisse Rückbauansprüche dürfen beim Vermieter bilanziell erst bei gesichertem Entstehen aktiviert werden, entschied der BFH.

weiterlesen
Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)