Im Streit um die Berücksichtigung virtueller Aktienoptionen bei der Berechnung einer Karenzentschädigung hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 27.03.2025 (8 AZR 63/24) eine klare Linie gezogen: Nur im laufenden Arbeitsverhältnis ausgeübte Optionen zählen.
Hintergrund des Falls
Ein Arbeitnehmer war ab dem 01.10.2019 bei seinem Arbeitgeber mit einem Jahresgehalt von 100.000 Euro beschäftigt. Beide Parteien hatten ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gemäß §§ 74 ff. HGB vereinbart. Während der Beschäftigung erhielt der Kläger virtuelle Aktienoptionen. Diese begründeten keinen Anspruch auf Aktien, sondern auf Barauszahlung und mussten zunächst über vier Jahre „erdient“ werden. Nach einem Börsengang im September 2021 übte der Kläger erste Optionen aus – noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis endete am 30.06.2022. Danach übte der Kläger weitere Optionsrechte aus.
Der Kläger verlangte, dass sämtliche Zahlungen aus den virtuellen Aktienoptionen – auch die nach Ende des Arbeitsverhältnisses – in die Berechnung der Karenzentschädigung einfließen. Die Vorinstanzen sowie das Bundesarbeitsgericht wiesen dies zurück.
Entscheidung des BAG
Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass im laufenden Arbeitsverhältnis erbrachte Leistungen aus dem Programm über virtuelle Aktienoptionen zu den vom Kläger zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen nach § 74 Abs. 2 HGB in Form von wechselnden Bezügen i.S.v. § 74b Abs. 2 HGB gehören. Sie stellen eine Gegenleistung für die vom Kläger im Arbeitsverhältnis erbrachte Arbeitsleistung dar.
Bei der Berechnung der Karenzentschädigung sind sie nach § 74b Abs. 2 HGB mit dem Durchschnitt der letzten drei Jahre bzw. der Dauer des Bestehens der maßgebenden Vertragsbestimmung – im Streitfall waren es 33 Monate – in Ansatz zu bringen. Entscheidend ist dabei, dass die Optionsrechte während des bestehenden Arbeitsverhältnisses im Zeitraum des § 74b Abs. 2 HGB ausgeübt worden sind. Dagegen fallen Leistungen der Beklagten aufgrund der Ausübung von Optionsrechten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht unter die zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen i.S.v. § 74 Abs. 2 HGB. Sie sind daher nicht in die Berechnung der Karenzentschädigung einzubeziehen.
Fazit
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten genau dokumentieren, wann virtuelle Aktienoptionen ausgeübt werden – denn nur dann fließen sie in die Berechnung der Karenzentschädigung ein. Wird die Ausübung erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgenommen, bleibt dieser Teil der Vergütung bei der Berechnung außen vor. Dies kann die Entschädigung erheblich beeinflussen.