Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze beschlossen. Darin ist vorgesehen, dass ein Emittent bei Wertpapieremissionen bis 8 Millionen Euro pro Jahr keinen Wertpapierprospekt mehr erstellen muss.
Die im Sommer vergangenen Jahres verabschiedete Verordnung (EU) 2017/1129 („EU-Prospektverordnung“) erlaubt den EU-Mitgliedstaaten, eine solche Regelung ab dem 21.07.2018 einzuführen. „Mit diesem Kabinettbeschluss erleichtern wir kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) den Zugang zum Kapitalmarkt“, kommentiert Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier.
Aufwand und Kosten werden reduziert
Von der Neuregelung profitieren Unternehmen, die ergänzend oder alternativ zu anderen Finanzierungsformen, ein breiteres Investorenpublikum ansprechen wollen. Bei Wertpapieremissionen bis zu einem jährlichen Volumen von 8 Millionen Euro ist ein dreiseitiges Wertpapierinformationsblatt zu veröffentlichen, das in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise den Anleger über das Wertpapier und die damit verbundenen wesentlichen Anlagerisiken informiert. Unterhalb dieser Schwelle muss nun kein umfangreiches Wertpapierprospekt mehr erstellt werden, was erheblichen Aufwand und Kosten für die Unternehmen reduziert.
Zusätzliche Veröffentlichung von Informationen
Weitere Hintergrundinformationen, wie z. B. der Jahresabschluss des Unternehmens, sind parallel dazu auf der Homepage des Emittenten zu veröffentlichen. Kleinanleger dürfen in Abhängigkeit von ihrer Vermögenssituation maximal 10.000 Euro in diese Wertpapiere investieren. Der vom Bundesfinanzministerium vorgelegte Gesetzentwurf wird nun Bundesrat und Bundestag zur Beratung zugeleitet.
(BMWi, PM vom 11.04.2018 / Viola C. Didier)