Die EU-Kommission begrüßt die politische Einigung, die das Europäische Parlament und die EU-Mitgliedstaaten über neue Regeln für Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit nachhaltigen Anlagen und Nachhaltigkeitsrisiken erzielt haben. Die neue Verordnung soll die Offenlegung von Informationen für Anleger stärken und verbessern.
Das Europäische Parlament und der Rat haben sich auf neue Vorschriften geeinigt, die den damit verbundenen Verwaltungsaufwand verringern. Beide Vorhaben sind Teil der Arbeiten der Europäischen Kommission an einer europäischen Kapitalmarktunion. Im Mai 2018 hatte die EU-Kommission eine Reihe von Legislativmaßnahmen vorgelegt, die sich an den ersten EU-Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums anschließen.
Einführung einer einheitlichen Taxonomie
Die aktuell vereinbarten Maßnahmen sind Teil dieses Pakets ebenso wie die vom Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten am 25.02.2019 vereinbarten EU-Vorschriften für die Festlegung von Benchmarks für emissionsarme Investitionsstrategien. Die Kommission arbeitet mit den Mitgesetzgebern zusammen, um eine Einigung über den verbleibenden Teil des Pakets zu erzielen: den Vorschlag der Kommission zur Einführung eines einheitlichen EU-Klassifizierungssystems (Taxonomie) für nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeiten.
Wen betrifft die neue Verordnung?
Die neue Verordnung legt fest, wie Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater Umwelt-, Sozial- oder Governance-Risiken und -Chancen (ESG) als Teil ihrer Pflicht, im besten Interesse der Kunden zu handeln, in ihre Prozesse integrieren müssen. Darüber hinaus werden einheitliche Regeln festgelegt, wie diese Finanzmarktteilnehmer die Anleger über ihre Einhaltung der Integration von ESG-Risiken und -Chancen informieren sollen.
(EU-Kommission vom 07.03.2019/ Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)