22.01.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Kapitalmarktrecht: Das neue Delisting

Beitrag mit Bild

Der sachliche Anwendungsbereich der neuen Regelung zum Delisting ist immer – aber auch nur – dann eröffnet, wenn sich ein Emittent aus dem regulierten Markt zurückziehen will.

Im Rahmen des Umsetzungsgesetzes zur EU-Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie hat der Gesetzgeber mit § 39 Abs. 2-6 BörsG Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung von Wertpapieren i.S.d. § 2 Abs. 2 WpÜG zum Handel im regulierten Markt geschaffen. Mit welchen Herausforderungen werden Unternehmen bei der Anwendung konfrontiert?

Mit der Macrotron-Entscheidung hatte der BGH im Jahr 2003 die Voraussetzungen des regulären Delisting festgelegt. Er forderte wegen des mit dem Börsenrückzug verbundenen Eingriffs in die Eigentumsrechte der Aktionäre sowohl einen Hauptversammlungsbeschluss als auch ein Abfindungsangebot, wie es sonst z.B. beim Abschluss von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen oder beim Squeeze-Out erforderlich ist. In der Frosta-Entscheidung gab der BGH seine zuvor aufgestellte Rechtsprechung wieder auf und entschied, dass das Delisting und auch das Downgrading gesellschaftsrechtlich künftig ohne Entscheidung der Hauptversammlung zulässig seien. Ein Abfindungsangebot zugunsten der Aktionäre sei ebenfalls nicht erforderlich.

Rechtliche Zweifelsfragen bleiben offen

Diese Wendung in der Rechtsprechung hatte zur Folge, dass die Zahl der Börsenrückzüge aus dem regulierten Markt massiv anstieg und die öffentliche Kritik an der neuen Lage immer mehr wuchs. Der Bundestag beschloss daher am 01.10.2015 eine Neuregelung des Delisting im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Transparenzrichtlinie. Diese Regelung erfolgte in § 39 Abs. 2-6 BörsG. Demnach darf dem Antrag eines Emittenten auf Widerruf der Börsenzulassung künftig bei Wertpapieren i.S.d. § 2 Abs. 2 des WpÜG nur entsprochen werden, wenn zuvor ein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, nach den für diese Zwecke etwas modifizierten WpÜG-Vorschriften veröffentlicht wurde. Das wirft zahlreiche Zweifelsfragen und praktische Herausforderungen auf.

Der Fachbeitrag „Das neue Delisting nach § 39 Abs. 2-6 BörsG“ von Dr. Dirk Kocher , LL.M. und Elke Seiz zeigt, welche Herausforderungen sich für die Unternehmen bei der Anwendung der Neuregelung in der Praxis stellen. Sie finden den Beitrag in DER BETRIEB vom 22.01.2016, Heft 03, Seite 153 – 158, oder online unter Dokumentennummer DB1189109


Weitere Meldungen


Steuerboard

Sebastian Löcherbach


24.07.2026

Gebührenerhebung bei der verbindlichen Auskunft: Sachverhaltsbegriff, Mehrheit von Antragstellern und Verjährungsfrage

Die Gebühren für eine verbindliche Auskunft bemessen sich nach dem Gegenstandswert und können bei Nachfolge- und Umstrukturierungssachverhalten erhebliche Größenordnungen erreichen.

weiterlesen
Gebührenerhebung bei der verbindlichen Auskunft: Sachverhaltsbegriff, Mehrheit von Antragstellern und Verjährungsfrage

Meldung

©maho/fotolia.com


24.07.2026

Falsche Kilometerangaben beim Firmenwagen führen zu Steuerhinterziehung

Bei Firmenwagen müssen Kilometerangaben gegenüber Arbeitgeber und Finanzamt vollständig, richtig und nachvollziehbar sein.

weiterlesen
Falsche Kilometerangaben beim Firmenwagen führen zu Steuerhinterziehung

Meldung

peshkova/123rf.com


24.07.2026

KI-Ausfall würde viele Beschäftigte sofort ausbremsen

KI ist für viele Beschäftigte kein Zusatzwerkzeug mehr, sondern eine unverzichtbare Grundlage ihrer täglichen Arbeit.

weiterlesen
KI-Ausfall würde viele Beschäftigte sofort ausbremsen
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht