22.01.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Kapitalmarktrecht: Das neue Delisting

Beitrag mit Bild

Der sachliche Anwendungsbereich der neuen Regelung zum Delisting ist immer – aber auch nur – dann eröffnet, wenn sich ein Emittent aus dem regulierten Markt zurückziehen will.

Im Rahmen des Umsetzungsgesetzes zur EU-Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie hat der Gesetzgeber mit § 39 Abs. 2-6 BörsG Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung von Wertpapieren i.S.d. § 2 Abs. 2 WpÜG zum Handel im regulierten Markt geschaffen. Mit welchen Herausforderungen werden Unternehmen bei der Anwendung konfrontiert?

Mit der Macrotron-Entscheidung hatte der BGH im Jahr 2003 die Voraussetzungen des regulären Delisting festgelegt. Er forderte wegen des mit dem Börsenrückzug verbundenen Eingriffs in die Eigentumsrechte der Aktionäre sowohl einen Hauptversammlungsbeschluss als auch ein Abfindungsangebot, wie es sonst z.B. beim Abschluss von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen oder beim Squeeze-Out erforderlich ist. In der Frosta-Entscheidung gab der BGH seine zuvor aufgestellte Rechtsprechung wieder auf und entschied, dass das Delisting und auch das Downgrading gesellschaftsrechtlich künftig ohne Entscheidung der Hauptversammlung zulässig seien. Ein Abfindungsangebot zugunsten der Aktionäre sei ebenfalls nicht erforderlich.

Rechtliche Zweifelsfragen bleiben offen

Diese Wendung in der Rechtsprechung hatte zur Folge, dass die Zahl der Börsenrückzüge aus dem regulierten Markt massiv anstieg und die öffentliche Kritik an der neuen Lage immer mehr wuchs. Der Bundestag beschloss daher am 01.10.2015 eine Neuregelung des Delisting im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Transparenzrichtlinie. Diese Regelung erfolgte in § 39 Abs. 2-6 BörsG. Demnach darf dem Antrag eines Emittenten auf Widerruf der Börsenzulassung künftig bei Wertpapieren i.S.d. § 2 Abs. 2 des WpÜG nur entsprochen werden, wenn zuvor ein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, nach den für diese Zwecke etwas modifizierten WpÜG-Vorschriften veröffentlicht wurde. Das wirft zahlreiche Zweifelsfragen und praktische Herausforderungen auf.

Der Fachbeitrag „Das neue Delisting nach § 39 Abs. 2-6 BörsG“ von Dr. Dirk Kocher , LL.M. und Elke Seiz zeigt, welche Herausforderungen sich für die Unternehmen bei der Anwendung der Neuregelung in der Praxis stellen. Sie finden den Beitrag in DER BETRIEB vom 22.01.2016, Heft 03, Seite 153 – 158, oder online unter Dokumentennummer DB1189109


Weitere Meldungen


Meldung

©VRD/fotolia.com


02.04.2026

BFH stärkt Rückstellungen für Vorruhestand

Der BFH erleichtert die Rückstellungsbildung für Vorruhestandsmodelle bereits bei bestehendem arbeitsvertraglichem Anspruch.

weiterlesen
BFH stärkt Rückstellungen für Vorruhestand

Meldung

©Zerbor/fotolia.com


02.04.2026

Fehler bei Massenentlassung machen Kündigung unwirksam

Fehler bei der Massenentlassungsanzeige führen regelmäßig zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen, entschied das BAG.

weiterlesen
Fehler bei Massenentlassung machen Kündigung unwirksam

Steuerboard

Markus Piontek


01.04.2026

Abfindung für lebzeitigen Verzicht auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche auch bei Ratenzahlung nicht steuerbar

Mit Urteil vom 20.01.2026 (VIII R 6/23) hat der BFH die ertragsteuerliche Steuerbarkeit von Abfindungen verneint, die ein Pflichtteilsberechtigter für den lebzeitigen Verzicht auf sein Pflichtteilsrecht erhält.

weiterlesen
Abfindung für lebzeitigen Verzicht auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche auch bei Ratenzahlung nicht steuerbar
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)