• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Kapitalgesellschaften zahlen weiter Solidaritätszuschlag

22.11.2019

Meldung, Steuerrecht

Kapitalgesellschaften zahlen weiter Solidaritätszuschlag

Beitrag mit Bild

©Stockfotos-MG/fotolia.com

Der Solidaritätszuschlag wird auch nach dem Inkrafttreten der Rückführung zum 01.01.2021 weiterhin von allen Kapitalgesellschaften als Annexsteuer auf deren festgesetzte Körperschaftsteuer erhoben. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP mit.

Der Deutsche Bundestag hat am 14.11.2019 die weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlags beschlossen. Ab 2021 entfällt der Solidaritätszuschlag für 90 % derjenigen, die ihn heute zahlen, für weitere 6,5 % wird er reduziert. Dies erfolgt durch eine Anhebung der Freigrenze. Daneben kommt eine Absenkung der Milderungszone.

Solidaritätszuschlag als Annexsteuer

Der Solidaritätszuschlag wird weiterhin von allen Kapitalgesellschaften als Annexsteuer auf deren festgesetzte Körperschaftsteuer erhoben. Personengesellschaften sind nicht direkt mit Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer belastet und zahlen daher auch keinen Solidaritätszuschlag.

Das gilt bei Personengesellschaften

Der bei Personengesellschaften auf Gesellschaftsebene ermittelte Gewinn zählt zu den ertragsteuerpflichtigen Einkünften des Mitunternehmers, d. h. ein Mitunternehmer als natürliche Person, beispielsweise ein Familienunternehmer, profitiert wie jeder andere einkommensteuerpflichtige Einzelunternehmer von der vorgesehenen weitgehenden Abschaffung des Solidaritätszuschlages in Abhängigkeit von seinem zu versteuernden Einkommen.

Die Einkommensteuer knüpft an das zu versteuernde Einkommen an, das sich aus verschiedenen Einkunftsarten zusammensetzen kann.

Entlastungen für Selbstständige

Definiert man Einkommensteuerpflichtige mit Gewinneinkünften (also Gewerbetreibende, Selbstständige und Land- und Forstwirte bzw. Beteiligte an Personengesellschaften mit Gewinneinkünften) als Unternehmer, ergeben sich bei dieser Personengruppe folgende Entlastungen:

  • Bei Betrachtung von Fällen mit ausschließlich Gewinneinkünften (keine anderen Einkünfte) werden rund 80 % komplett und durch die Verminderung des Solidaritätszuschlags zusätzlich rund 10 % teilweise entlastet.
  • Werden die Einkommensteuerpflichtigen mit überwiegend Gewinneinkünften betrachtet (es können auch andere Einkünfte wie z. B. Arbeitslohn vorliegen), werden rund 71 % komplett und zusätzlich rund 13 % teilweise entlastet.

(Dt. Bundestag, hib vom 20.11.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Steuerrecht (Erich Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

©Gina Sanders/fotolia.com


29.11.2023

Betriebsverfassungsgesetz: Klarstellung für Betriebsräte

Durch eine präzisere Regelung im Betriebsverfassungsgesetz soll das Risiko von Verstößen gegen das Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot reduziert werden.

weiterlesen
Betriebsverfassungsgesetz: Klarstellung für Betriebsräte

Meldung

©GrafKoks/fotolia.com


29.11.2023

Erstmals Eilanträge gegen das neue Grundsteuer- und Bewertungsrecht

Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Vollziehung der Grundsteuerwertbescheide im Streitfall wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen ist.

weiterlesen
Erstmals Eilanträge gegen das neue Grundsteuer- und Bewertungsrecht

Meldung

©Butch/fotolia.com


28.11.2023

Beitragsbemessungsgrenzen 2024

Zu Anfang eines jeden Jahres steigen in der Regel die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung – so auch zum 1. Januar 2024.

weiterlesen
Beitragsbemessungsgrenzen 2024

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank