• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Kapitalgesellschaften zahlen weiter Solidaritätszuschlag

22.11.2019

Meldung, Steuerrecht

Kapitalgesellschaften zahlen weiter Solidaritätszuschlag

Beitrag mit Bild

©Stockfotos-MG/fotolia.com

Der Solidaritätszuschlag wird auch nach dem Inkrafttreten der Rückführung zum 01.01.2021 weiterhin von allen Kapitalgesellschaften als Annexsteuer auf deren festgesetzte Körperschaftsteuer erhoben. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP mit.

Der Deutsche Bundestag hat am 14.11.2019 die weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlags beschlossen. Ab 2021 entfällt der Solidaritätszuschlag für 90 % derjenigen, die ihn heute zahlen, für weitere 6,5 % wird er reduziert. Dies erfolgt durch eine Anhebung der Freigrenze. Daneben kommt eine Absenkung der Milderungszone.

Solidaritätszuschlag als Annexsteuer

Der Solidaritätszuschlag wird weiterhin von allen Kapitalgesellschaften als Annexsteuer auf deren festgesetzte Körperschaftsteuer erhoben. Personengesellschaften sind nicht direkt mit Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer belastet und zahlen daher auch keinen Solidaritätszuschlag.

Das gilt bei Personengesellschaften

Der bei Personengesellschaften auf Gesellschaftsebene ermittelte Gewinn zählt zu den ertragsteuerpflichtigen Einkünften des Mitunternehmers, d. h. ein Mitunternehmer als natürliche Person, beispielsweise ein Familienunternehmer, profitiert wie jeder andere einkommensteuerpflichtige Einzelunternehmer von der vorgesehenen weitgehenden Abschaffung des Solidaritätszuschlages in Abhängigkeit von seinem zu versteuernden Einkommen.

Die Einkommensteuer knüpft an das zu versteuernde Einkommen an, das sich aus verschiedenen Einkunftsarten zusammensetzen kann.

Entlastungen für Selbstständige

Definiert man Einkommensteuerpflichtige mit Gewinneinkünften (also Gewerbetreibende, Selbstständige und Land- und Forstwirte bzw. Beteiligte an Personengesellschaften mit Gewinneinkünften) als Unternehmer, ergeben sich bei dieser Personengruppe folgende Entlastungen:

  • Bei Betrachtung von Fällen mit ausschließlich Gewinneinkünften (keine anderen Einkünfte) werden rund 80 % komplett und durch die Verminderung des Solidaritätszuschlags zusätzlich rund 10 % teilweise entlastet.
  • Werden die Einkommensteuerpflichtigen mit überwiegend Gewinneinkünften betrachtet (es können auch andere Einkünfte wie z. B. Arbeitslohn vorliegen), werden rund 71 % komplett und zusätzlich rund 13 % teilweise entlastet.

(Dt. Bundestag, hib vom 20.11.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Steuerrecht (Erich Schmidt)“


Weitere Meldungen


Steuerboad

Sarah Roßmann / Kim Socher


12.12.2025

Stufenweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 – was es bereits jetzt im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu beachten gilt

Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland wurde eine stufenweise Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 15% auf 10% in den Jahren 2028 bis 2032 beschlossen.

weiterlesen
Stufenweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 – was es bereits jetzt im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu beachten gilt

Meldung

©marteck/fotolia.com


12.12.2025

BGH stärkt Insolvenzverwalter im Wirecard-Komplex

Das Urteil des BGH schafft klare rechtliche Rahmenbedingungen für den Zugang von Insolvenzverwaltern zu prüfungsrelevanten Unterlagen.

weiterlesen
BGH stärkt Insolvenzverwalter im Wirecard-Komplex

Meldung

fabrikacrimea/123rf.com


12.12.2025

ISSB startet Standardsetzung zu naturbezogenen Risiken und Chancen

Der ISSB plant, bis zur COP17 der Konvention über die biologische Vielfalt im Oktober 2026 einen Entwurf für naturbezogene Offenlegungspflichten vorzulegen.

weiterlesen
ISSB startet Standardsetzung zu naturbezogenen Risiken und Chancen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank