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05.09.2016

Meldung, Steuerrecht

Kapitalgesellschaften: Regelabfrage zur Kirchensteuer

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Das Kirchensteuerabzugsverfahren ist ein mühsames Prozedere. Immerhin: Ein in Kürze erscheinender Ländererlass beinhaltet Befreiungen und Erleichterungen für die betroffenen Kapitalgesellschaften.

Ausschüttende Kapitalgesellschaften sollten sich die Wochen vom 01.09.2016 bis 31.10.2016 rot im Kalender anstreichen: Bereits zum dritten Mal findet in diesem Zeitraum die Regelabfrage für das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) statt.

In diesem Zuge müssen die vorbezeichneten Kirchensteuerabzugsverpflichteten beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen, ob ihre Anteilseigner zum Stichtag 31.08.2016 kirchensteuerpflichtig sind. Die Daten sind Grundlage für den Einbehalt und die Abführung der Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer im Folgejahr.

Automatisiertes Abrufverfahren gilt nicht für jede Gesellschaft

Insbesondere Ein-Mann-Gesellschaften, deren Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist oder keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, können das automatisierte Abrufverfahren mittlerweile hinter sich lassen. Auch Kapitalgesellschaften, die nicht beabsichtigen, im Folgejahr eine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung vorzunehmen, können zwischenzeitlich darauf verzichten, informiert der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV). Für andere Kapitalgesellschaften, die Ausschüttungen an ihre Gesellschafter leisten, ist in den kommenden Wochen die Abfrage beim BZSt notwendig.

(DStV, PM vom 01.09.2016/ Viola C. Didier)


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