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05.09.2017

Meldung, Steuerrecht

Kapitalertragsteuer: Keine Daten zum Volumen von Cum/Cum

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Der Finanzausschuss hat sich mit der steuerlichen Behandlung von so genannten Cum/Cum-Transaktionen und dem aktuellen BMF-Schreiben hierzu auseinandergesetzt.

Im BMF-Schreiben vom 17.07.2017 wird geregelt, wie mit Cum/Cum-Geschäften umgegangen werden soll. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt danach vor, wenn es durch die Übertragung von Wertpapieren rund um den Dividendenstichtag zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil kommt. Ein Gestaltungsmissbrauch wird unter anderem dann angenommen, wenn ein wirtschaftlicher Grund für das Geschäft fehlt und dadurch im Wesentlichen nur ein Steuervorteil entsteht.

Keine Grundlage für Cum/Cum-Gestaltungen mehr

In der Sitzung am 04.09.2017 erläuterte der Vertreter der Bundesregierung, den Cum/Cum-Gestaltungen sei seit 2016 durch eine Gesetzesänderung die Grundlage gezogen entzogen worden. Es gehe in dem vom Bundesministerium der Finanzen mit den Bundesländern abgestimmten Schreiben um die Altfälle. Das Schreiben, in dem unter anderem sechs Varianten der Cum/Cum-Geschäfte dargelegt werden, führe zu einem einheitlichen Umgang mit den Fällen. Wie viele Fälle jetzt untersucht würden und wie hoch das Volumen möglicher Steuerausfälle sei, konnte der Vertreter der Bundesregierung nicht sagen. Er verwies auf eine derzeit von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht durchgeführte Umfrage.

(Deutscher Bundestag, hib vom 04.09.2017 / Viola C. Didier)


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