Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte den Arbeitnehmerstatus eines Kameramanns zu klären, der sich selbst über eine eigens gegründete Arbeitnehmerüberlassungsgesellschaft verliehen hat.
Ein freiberuflicher Kameramann war seit den 1990er Jahren für eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts tätig. Dort werden freie Mitarbeiter nach einer internen Vorgabe nur an maximal 60 Tagen im Jahr eingesetzt. Der Produktionsleiter erklärte, eine umfangreichere Beschäftigung sei möglich, wenn der Mann über ein Verleihunternehmen mit einer Erlaubnis nach § 1 AÜG ausgeliehen werden könne. Daraufhin gründete der Kameramann eine GmbH und wurde deren Geschäftsführer. In dieser Eigenschaft verlieh er sich selbst an die Rundfunkanstalt. Er war ganz überwiegend mit Dreharbeiten für zwei tägliche regionale Nachrichtensendungen des Senders betraut. Anfang 2014 berief er sich darauf, tatsächlich bestehe ein Vollzeitarbeitsverhältnis als Kameramann und forderte die entsprechende Beschäftigung und Gehaltszahlung.
AÜG gilt nicht für Geschäftsführer
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein gab der Klage auf Feststellung des Arbeitnehmerstatus statt (Urteil vom 01.12.2015, Az. 1 Sa 439 b/14). Wenn ein „freier“ Kameramann eigens eine Arbeitnehmerverleihfirma gründet, sich als Geschäftsführer derselben selbst verleiht und damit eine vom Auftraggeber vorgegebene Einsatzhöchstzahl für freie Mitarbeiter umgeht, sind bei einem Streit um den Arbeitnehmerstatus auch die als „Leiharbeitnehmer“ geleisteten Tätigkeiten zu bewerten. Aufgrund des Umfangs der Einsätze, der Art der geschuldeten Arbeit, die wenig Raum für eigene – programmgestaltende – Tätigkeit lässt und des Einsatzes im Rahmen einer Daueraufgabe ist der Kläger bei der beklagten Rundfunkanstalt als Arbeitnehmer beschäftigt. Dass er offiziell über eine Drittfirma „verliehen“ wurde, steht dem nicht entgegen, da das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht für den Geschäftsführer der Verleihfirma gilt. Der Geschäftsführer einer Arbeitnehmerüberlassungsfirma kann nicht wirksam verliehen werden.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits hat das Landesarbeitsgericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
(LArbG Schleswig-Holstein, PM vom 12.01.2016/ Viola C. Didier)