• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Kann sich der Geschäftsführer einer Arbeitnehmerüberlassungsfirma selbst verleihen?

13.01.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Kann sich der Geschäftsführer einer Arbeitnehmerüberlassungsfirma selbst verleihen?

Beitrag mit Bild

Mit der Konstruktion über eine Verleihfirma sollten die Regeln des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes umgangen werden.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte den Arbeitnehmerstatus eines Kameramanns zu klären, der sich selbst über eine eigens gegründete Arbeitnehmerüberlassungsgesellschaft verliehen hat.

Ein freiberuflicher Kameramann war seit den 1990er Jahren für eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts tätig. Dort werden freie Mitarbeiter nach einer internen Vorgabe nur an maximal 60 Tagen im Jahr eingesetzt. Der Produktionsleiter erklärte, eine umfangreichere Beschäftigung sei möglich, wenn der Mann über ein Verleihunternehmen mit einer Erlaubnis nach § 1 AÜG ausgeliehen werden könne. Daraufhin gründete der Kameramann eine GmbH und wurde deren Geschäftsführer. In dieser Eigenschaft verlieh er sich selbst an die Rundfunkanstalt. Er war ganz überwiegend mit Dreharbeiten für zwei tägliche regionale Nachrichtensendungen des Senders betraut. Anfang 2014 berief er sich darauf, tatsächlich bestehe ein Vollzeitarbeitsverhältnis als Kameramann und forderte die entsprechende Beschäftigung und Gehaltszahlung.

AÜG gilt nicht für Geschäftsführer

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein gab der Klage auf Feststellung des Arbeitnehmerstatus statt (Urteil vom 01.12.2015, Az. 1 Sa 439 b/14). Wenn ein „freier“ Kameramann eigens eine Arbeitnehmerverleihfirma gründet,  sich als Geschäftsführer derselben selbst verleiht und damit eine vom Auftraggeber vorgegebene Einsatzhöchstzahl für freie Mitarbeiter umgeht, sind bei einem Streit um den Arbeitnehmerstatus auch die als „Leiharbeitnehmer“ geleisteten Tätigkeiten zu bewerten. Aufgrund des Umfangs der Einsätze, der Art der geschuldeten Arbeit, die wenig Raum für eigene – programmgestaltende – Tätigkeit lässt und des Einsatzes im Rahmen einer Daueraufgabe ist der Kläger bei der beklagten Rundfunkanstalt als Arbeitnehmer beschäftigt. Dass er offiziell über eine Drittfirma „verliehen“ wurde, steht dem nicht entgegen, da das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht für den Geschäftsführer der Verleihfirma gilt. Der Geschäftsführer einer Arbeitnehmerüberlassungsfirma kann nicht wirksam verliehen werden.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits hat das Landesarbeitsgericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

(LArbG Schleswig-Holstein, PM vom 12.01.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©asbe24/fotolia.com


18.06.2026

BAG stärkt Eltern: Kündigungsschutz auch bei aufgeteilter Elternzeit

Aufgeteilte Elternzeit schützt Arbeitnehmer auch schon vor Beginn jedes einzelnen Elternzeitabschnitts vor einer Kündigung, entschied das BAG.

weiterlesen
BAG stärkt Eltern: Kündigungsschutz auch bei aufgeteilter Elternzeit

Meldung

©animaflora/fotolia.com


18.06.2026

BFH klärt Besteuerung von Arbeitnehmern auf Schiffen

Nicht jede Tätigkeit auf einem Schiff führt automatisch dazu, dass der Unternehmensstaat das Besteuerungsrecht erhält, so der BFH.

weiterlesen
BFH klärt Besteuerung von Arbeitnehmern auf Schiffen

Steuerboard

Laurenz Lipp / Nina Ilka


17.06.2026

Schluss mit fiktiven Zinsen – BFH befreit zinslose Ratenzahlungen im Privatvermögen von der Einkommensteuer

Wer ein Grundstück innerhalb der Familie verkauft und den Kaufpreis zinslos in Raten stunden lässt, musste bislang damit rechnen, dass das Finanzamt fiktive Zinsen berechnet und als Kapitalertrag besteuert. Damit ist jetzt Schluss.

weiterlesen
Schluss mit fiktiven Zinsen – BFH befreit zinslose Ratenzahlungen im Privatvermögen von der Einkommensteuer
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht