• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Kann sich der Geschäftsführer einer Arbeitnehmerüberlassungsfirma selbst verleihen?

13.01.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Kann sich der Geschäftsführer einer Arbeitnehmerüberlassungsfirma selbst verleihen?

Beitrag mit Bild

Mit der Konstruktion über eine Verleihfirma sollten die Regeln des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes umgangen werden.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte den Arbeitnehmerstatus eines Kameramanns zu klären, der sich selbst über eine eigens gegründete Arbeitnehmerüberlassungsgesellschaft verliehen hat.

Ein freiberuflicher Kameramann war seit den 1990er Jahren für eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts tätig. Dort werden freie Mitarbeiter nach einer internen Vorgabe nur an maximal 60 Tagen im Jahr eingesetzt. Der Produktionsleiter erklärte, eine umfangreichere Beschäftigung sei möglich, wenn der Mann über ein Verleihunternehmen mit einer Erlaubnis nach § 1 AÜG ausgeliehen werden könne. Daraufhin gründete der Kameramann eine GmbH und wurde deren Geschäftsführer. In dieser Eigenschaft verlieh er sich selbst an die Rundfunkanstalt. Er war ganz überwiegend mit Dreharbeiten für zwei tägliche regionale Nachrichtensendungen des Senders betraut. Anfang 2014 berief er sich darauf, tatsächlich bestehe ein Vollzeitarbeitsverhältnis als Kameramann und forderte die entsprechende Beschäftigung und Gehaltszahlung.

AÜG gilt nicht für Geschäftsführer

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein gab der Klage auf Feststellung des Arbeitnehmerstatus statt (Urteil vom 01.12.2015, Az. 1 Sa 439 b/14). Wenn ein „freier“ Kameramann eigens eine Arbeitnehmerverleihfirma gründet,  sich als Geschäftsführer derselben selbst verleiht und damit eine vom Auftraggeber vorgegebene Einsatzhöchstzahl für freie Mitarbeiter umgeht, sind bei einem Streit um den Arbeitnehmerstatus auch die als „Leiharbeitnehmer“ geleisteten Tätigkeiten zu bewerten. Aufgrund des Umfangs der Einsätze, der Art der geschuldeten Arbeit, die wenig Raum für eigene – programmgestaltende – Tätigkeit lässt und des Einsatzes im Rahmen einer Daueraufgabe ist der Kläger bei der beklagten Rundfunkanstalt als Arbeitnehmer beschäftigt. Dass er offiziell über eine Drittfirma „verliehen“ wurde, steht dem nicht entgegen, da das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht für den Geschäftsführer der Verleihfirma gilt. Der Geschäftsführer einer Arbeitnehmerüberlassungsfirma kann nicht wirksam verliehen werden.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits hat das Landesarbeitsgericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

(LArbG Schleswig-Holstein, PM vom 12.01.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Martin Liebernickel


14.10.2026

Erbschaftsteuer erneut in Karlsruhe: Länderautonomie und die Grenzen der Betriebsvermögensverschonung

Die Erbschaftsteuer steht erneut vor einer verfassungsrechtlichen Standortbestimmung. Mit den mündlichen Verhandlungen vom 12. und 13.10.2026 hat der Erste Senat des BVerfG zwei unterschiedliche Fragen aufgegriffen.

weiterlesen
Erbschaftsteuer erneut in Karlsruhe: Länderautonomie und die Grenzen der Betriebsvermögensverschonung

Meldung

fabrikacrimea/123rf.com


14.10.2026

ESMA legt Prüfungsschwerpunkte 2026 fest

Die ESMA setzt 2026 neue Prüfungsschwerpunkte bei Finanzberichten, Nachhaltigkeitsangaben und der digitalen Berichterstattung.

weiterlesen
ESMA legt Prüfungsschwerpunkte 2026 fest

Meldung

©cirquedesprit/fotolia.com


14.10.2026

Nachfolgemonitor 2026: Frauenanteil auf Rekordtief

Die Unternehmensnachfolge im deutschen Mittelstand wird durch Demografie, den sinkenden Frauenanteil und erheblichen Modernisierungsbedarf erschwert.

weiterlesen
Nachfolgemonitor 2026: Frauenanteil auf Rekordtief
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht