01.09.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Kann Schwangeren gekündigt werden?

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Berufstätigen Frauen, die ein Kind erwarten, kann nur in sehr seltenen Ausnahmefällen gekündigt werden, wie die Deutsche Anwaltauskunft informiert.

Das Mutterschutzgesetz regelt, dass Angestellten ab dem Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung nicht gekündigt werden kann. In der Zeit dazwischen ist eine Kündigung nahezu unmöglich. „Wollen Arbeitgeber einer schwangeren Angestellten kündigen, müssen sie sich die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einholen. Und diese zu bekommen, ist äußerst schwierig“, erklärt Rechtsanwältin Dr. Nathalie Oberthür. Denkbar sei dies allerdings bei Betriebsschließungen in Folge einer Insolvenz.

Rückwirkender Kündigungsschutz

Sollte eine Kündigung zu einem Zeitpunkt ausgesprochen werden, zu dem die Frau zwar bereits schwanger ist, der Arbeitgeber davon aber nichts wusste, hat die betroffene Angestellte zwei Wochen nach Zugang der Kündigung Zeit, ihrem Chef das mitzuteilen. Auch in diesem Fall erhält sie Kündigungsschutz, rückwirkend.

Sonderregeln selbst für Probezeit

Auch für die Probezeit gilt: Schwangere genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Wer etwa nach zwei Wochen des Beschäftigungsbeginns von seiner Schwangerschaft erfährt, hat im Prinzip die Probezeit bereits überstanden. „Eine Ausnahme besteht, wenn es sich um eine befristete Probezeit handelt“, so Arbeitsrechtsexpertin Oberthür.

(Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht DAV / Viola C. Didier) 


Weitere Meldungen


Meldung

anutaray/123RF.com


14.08.2026

Neues Verpackungsrecht in Kraft

Mit dem neuen VerpackDG bleibt die Tätigkeit von WP und vBP ein wichtiger Bestandteil der Kontrolle des Verpackungsrechts.

weiterlesen
Neues Verpackungsrecht in Kraft

Meldung

©jirsak/123rf.com


14.08.2026

Greenwashing-Urteil gegen Netto

Umweltwerbung ist nur zulässig, wenn die versprochenen ökologischen Vorteile tatsächlich bestehen und nachweisbar sind.

weiterlesen
Greenwashing-Urteil gegen Netto

Steueboard

Nicola Halmburger


13.08.2026

Vorläufigkeitsvermerk und gesonderte Feststellung: Die Reichweite des § 165 AO bei Grundlagenbescheiden

Vorläufigkeitsvermerke sollten in der Beratungspraxis nicht ungeprüft hingenommen werden. Sie halten Steuerbescheide in ihrem jeweiligen Umfang offen, ermöglichen spätere Änderungen und hemmen die Festsetzungsfrist.

weiterlesen
Vorläufigkeitsvermerk und gesonderte Feststellung: Die Reichweite des § 165 AO bei Grundlagenbescheiden
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht