20.10.2015

Meldung, Steuerrecht

Kann man eine Internet-Domain pfänden?

ISSB schließt Erörterungen zu IFRS S1 und S2 ab

Das Web 2.0 hat schon oft neue Rechtsfragen aufgeworfen, die die Gerichte beschäftigen.

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass das Finanzamt die Ansprüche aus einem Internet-Domainvertrag pfänden kann.

In dem entschiedenen Fall hatte eine Genossenschaft geklagt, die als Registrierungsstelle Internet-Domains verwaltet und betreibt. Die Genossenschaft hatte mit einem Unternehmer, der Inhaber eines Onlineshops für Unterhaltungselektronik war, einen Vertrag über die Registrierung einer Internet-Domain geschlossen, in dem sie sich u. a. zur Zurverfügungstellung und Unterhaltung einer Internet-Domain verpflichtet hatte. Aufgrund rückständiger Steuern des Unternehmers pfändete das Finanzamt dessen Anspruch auf Aufrechterhaltung der Registrierung der Internet-Domain für seinen Onlineshop. Die Genossenschaft wollte sich nun die Aufhebung der Pfändung erstreiten.

Arbeits- und Verwaltungsaufwand durch Pfändung ist unerheblich

Das Finanzgericht Münster wies die Klage mit Urteil vom 16.09.2015 (Az. 7 K 781/14 AO) ab. Bei den Rechten des Unternehmers aus dem Domainvertrag handele es sich, so der Senat, um pfändbare Vermögensrechte im Sinne der abgabenrechtlichen Pfändungsvorschriften. Gegenstand der Pfändung sei dabei nicht die Internet-Domain als solche, die nur eine technische Adresse im Internet darstelle, sondern die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Domain-Inhaber gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustünden. Das Finanzamt habe mit der Pfändung auch keine pfändungsfremden Ziele verfolgt, sondern sich das Zugriffsrecht auf die Ansprüche des Unternehmers aus dem Domainvertrag gesichert. Die Genossenschaft könne als Drittschuldnerin in Anspruch genommen werden, da sie Schuldnerin der Ansprüche aus dem Domainvertrag sei. Der Umstand, dass für die Genossenschaft durch eine zunehmende Zahl solcher Pfändungen zukünftig ein nicht unerheblicher Arbeits- und Verwaltungsaufwand ausgelöst werden könne, sei dabei unerheblich.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster / Viola C. Didier)


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