Der Senat klärt zunächst, dass der Firmenwert im Insolvenzverfahren Bestandteil der Insolvenzmasse ist und der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegt. Die Weiterführung der bisherigen Firma im Insolvenzverfahren der Aktiengesellschaft für die weitere Abwicklung nach der Veräußerung des Handelsgeschäfts mit der Befugnis zur Fortführung der Firma ist nicht grundsätzlich unzulässig. Die Notwendigkeit einer Firmenänderung sei von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. Die doppelte Verwendung der Firmenbezeichnung verstoße auch nicht in jedem Fall gegen § 30 Abs. 1 HGB. Nach diesen handelsrechtlichen Ausführungen kommt es zum gesellschaftsinsolvenzrechtlichen Schwur. Im Insolvenzverfahren könne – außerhalb eines Insolvenzplans – eine Änderung der Firma der Aktiengesellschaft nur durch einen satzungsändernden Beschluss der Hauptversammlung erfolgen kann. Die Befugnis zur Änderung der Satzung in Bezug auf die Firma der Aktiengesellschaft gehe für den Fall der Verwertung der Firma im Insolvenzverfahren nicht gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Dieser könne eine Firmenänderung auch nicht außerhalb der Satzung kraft eigener Rechtsstellung herbeiführen. Die Eintragung der Änderung der Firma der Aktiengesellschaft auf eine Entschließung des Insolvenzverwalters hin sei im Gesetz nicht vorgesehen und wäre mit den Grundsätzen des Registerrechts nicht vereinbar. Der BGH folgt der herrschenden Lehre über das Verhältnis von gesellschafts- und insolvenzrechtlicher Kompetenz, die eine Dreiteilung vornimmt: in einen dem Insolvenzverwalter vorbehaltenen vermögensbezogenen Verdrängungsbereich, in einen den Gesellschaftern und ihren Organen verbliebenen innergesellschaftlichen Bereich und schließlich in einen Überschneidungsbereich. Zu letzterem gehört die Firmenänderung. Sie ist eine Maßnahme, die ungeachtet der Zuordnung zum innergesellschaftlichen Bereich mittelbar Auswirkungen auf die Verwertung der Insolvenzmasse hat. Der angestrebte Erfolg kann nur durch ein Zusammenwirken des Insolvenzverwalters mit dem jeweiligen Organ der Gesellschaft erreicht werden, hier also durch eine Hauptversammlung, welche die Satzungsänderung förmlich beschließt. Stets betont der BGH, dass diese Grundsätze außerhalb eines Insolvenzplanverfahrens gelten. Denn der bestätigte Plan ersetzt die notwendigen Gesellschafterbeschlüsse – doch darum ging es vorliegend nicht. Mit diesem Diktum, dass die Aktionäre bzw. GmbH-Gesellschafter (darauf ist der BGH-Beschluss der Sache nach auch zu beziehen) zuständig bleiben, ist der Verwertung des Unternehmens durch den Insolvenzverwalter eine Hürde errichtet. Wer will schon als Erwerber für ein Unternehmen mit bekannter Firma gut bezahlen, wenn diese von einer Insolvenzschuldnerin parallel geführt wird? Die Angelegenheit lässt sich gewiss so regeln, dass auf den weiteren Firmengebrauch durch den Insolvenzverwalter für den abzuwickelnden Rechtsträger verzichtet wird, doch eine Ungewissheit bleibt. Angesichts dessen wird es attraktiv sein, trotz des Aufwands ein Insolvenzplanverfahren zu betreiben, das insoweit freie Bahn verspricht.
Meldung
04.12.2024
DStV begrüßt Rechtssicherheit bei der Grunderwerbsteuer
In der Rechnungszustellung ist die E-Rechnung mit der Briefpost beinahe gleichauf, beim Empfang ist sie aber noch deutlich seltener, zeigt eine aktuelle Studie.