13.05.2025

Arbeitsrecht, Meldung

Kann der Arzt Homeoffice verordnen?

Homeoffice bleibt ein stark diskutiertes Thema. Viele Beschäftigte wollen nicht mehr zurück ins Büro. Doch was passiert, wenn ein Arzt ein Attest ausstellt, das ausschließlich Homeoffice empfiehlt? Müssen Arbeitgeber das akzeptieren?

Beitrag mit Bild

©fotogestoeber/fotolia.com

Ein Homeoffice-Attest ist keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und ersetzt sie auch nicht. Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, Heimarbeit allein auf Basis eines solchen Attests zu ermöglichen. Dennoch sollte die Bescheinigung ernst genommen und individuell geprüft werden – inklusive offener Kommunikation mit dem Mitarbeitenden, empfiehlt der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.

Homeoffice-Attest: Arbeiten ja – aber nur unter bestimmten Bedingungen

Immer häufiger legen Mitarbeitende Atteste vor, die ihnen nur noch Arbeit von zu Hause aus erlauben. Doch rechtlich ist das etwas ganz anderes als eine Krankschreibung. Denn: Ein echtes Attest über Arbeitsunfähigkeit bescheinigt: Der Mitarbeiter ist so krank, dass er überhaupt nicht arbeiten kann.

Das Problem: Diese Zwischenlösung kennt das Gesetz nicht. Es gibt kein „halbes arbeitsunfähig“. Entweder jemand ist krank – oder eben nicht. Wer nur ein Homeoffice-Attest vorlegt, gilt nicht automatisch als krank im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Das bedeutet: Keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Und auch keinen Beweiswert wie bei einer regulären Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Selbst wenn das Attest sich auf den Arbeitsweg oder den Büroplatz bezieht: Der Arbeitsweg gehört nicht zu den Arbeitspflichten. Wer nicht ins Büro kann, ist deshalb nicht automatisch krankgeschrieben.

Homeoffice nur mit Zustimmung – kein gesetzlicher Anspruch

Es gibt keinen allgemeinen Anspruch auf Homeoffice. Nur in wenigen Ausnahmefällen – etwa bei schwerbehinderten Menschen – kann ein solcher Anspruch bestehen. Ansonsten gilt: Der Arbeitgeber entscheidet, wo gearbeitet wird. Dabei muss er zwar die Interessen der Mitarbeitenden berücksichtigen, darf aber auch die betrieblichen Abläufe nicht aus den Augen verlieren.

Ein Homeoffice-Attest ist folglich nur eine Empfehlung des Arztes. Arbeitgeber sollten genau hinschauen: Worauf stützt sich das Attest? Was sind die konkreten gesundheitlichen Einschränkungen? Wäre auch eine andere Lösung im Betrieb denkbar? Hier ist es legitim, nachzufragen. Und: Der Arbeitgeber hat sogar ein Recht darauf, die Hintergründe zu erfahren. Nur so kann er verantwortungsvoll entscheiden.

Verweigerungshaltung kann sich rächen

Sagt der Arbeitnehmer einfach nur „Nein“, kann dies allerdings zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Denn der Arbeitgeber braucht Fakten, um eine faire Entscheidung treffen zu können. Auch wichtig: Im Unternehmen spielen viele Faktoren eine Rolle – etwa Teamkommunikation oder Abstimmungsprozesse. All das darf in die Entscheidung einfließen. Der Arbeitgeber darf entscheiden, ob die Arbeit im Büro zumutbar ist. Hält sich der Arbeitnehmer nicht daran und arbeitet trotzdem von zu Hause aus, kann das Konsequenzen haben (Abmahnung, bei Wiederholung sogar Kündigung). Die Rückkehr ins Büro ist also keine Verhandlungssache – sondern eine Frage der Zumutbarkeit.

Fazit: Nicht jedes Attest zählt – und Homeoffice ist kein Grundrecht

Ein ärztliches Attest, das nur Homeoffice empfiehlt, ersetzt keine Krankschreibung. Arbeitgeber müssen es nicht automatisch akzeptieren. Aber sie müssen es prüfen – und dabei das Gesamtbild sehen: Gesundheit, Arbeitsumfeld und betriebliche Erfordernisse. Arbeitgeber sollten ihre Entscheidung dokumentieren und transparent handeln.


VDAA vom 08.05.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©Style-Photography/fotolia.com


20.06.2025

BAG: Befristung bleibt trotz Betriebsratstätigkeit wirksam

Auch ein befristet angestellter Arbeitnehmer bleibt befristet, selbst wenn er in den Betriebsrat gewählt wird, entschied das Bundesarbeitsgericht.

weiterlesen
BAG: Befristung bleibt trotz Betriebsratstätigkeit wirksam

Meldung

©jirsak/123rf.com


20.06.2025

Umweltaussagen: Scharfe BRAK-Kritik an geplanter Richtlinien-Umsetzung

Mit der EmpCo-Richtlinie setzt die EU ein deutliches Zeichen gegen irreführende Nachhaltigkeitsaussagen. Kritik kommt von der BRAK.

weiterlesen
Umweltaussagen: Scharfe BRAK-Kritik an geplanter Richtlinien-Umsetzung

Meldung

©magele-picture/fotolia.com


18.06.2025

Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf die erweiterte Kürzung

Für Kapitalgesellschaften ist die Gewinnerzielungsabsicht bei der Vermietung steuerlich irrelevant. Jede Tätigkeit gilt automatisch als gewerblich.

weiterlesen
Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf die erweiterte Kürzung

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank