Das OLG Düsseldorf hat eine Geldbuße in Höhe von 30 Mio. Euro gegen die Dirk Rossmann GmbH verhängt und damit die vom Bundeskartellamt am 23.12.2015 verhängte Geldbuße deutlich erhöht.
Das Bundeskartellamt hatte das Verfahren wegen vertikaler Preisabsprachen beim Vertrieb von Röstkaffee damals mit einer Geldbuße in Höhe von 5,25 Mio. Euro gegen die Dirk Rossmann GmbH abgeschlossen. Dieses Verfahren war Teil eines größeren Verfahrenskomplexes, in dem das Bundeskartellamt dem Verdacht verbotener Ladenpreisbindung durch Markenhersteller und Einzelhandelsunternehmen nachgegangen ist. Insgesamt hat das Bundeskartellamt in diesem Verfahrenskomplex Geldbußen gegen 27 Unternehmen in Höhe von 260,5 Mio. Euro verhängt.
Klarer Verstoß gegen Preisbindungsverbot
Im hier relevanten Verfahrenskomplex ging es um vertikale Preisabsprachen beim Vertrieb von Röstkaffee (Filterkaffee, Ganze Bohne-Produkte) im Zeitraum von Ende 2004 bis Mitte 2008 zwischen der Melitta Kaffee GmbH und den von ihr belieferten Einzelhändlern, darunter der Dirk Rossmann GmbH. Das OLG Düsseldorf hat die Feststellungen des Bundeskartellamts nunmehr vollumfänglich bestätigt und die Dirk Rossmann GmbH wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Preisbindungsverbot verurteilt. Das OLG Düsseldorf hat in der mündlichen Urteilsbegründung dargelegt, dass die Dirk Rossmann GmbH sich an dem schon 1999 begründeten vertikalen Preislenkungssystem der Melitta Kaffee GmbH spätestens Anfang 2005 beteiligt hat und diese Beteiligung erst im Mai 2008 mit den Ermittlungsmaßnahmen des Bundeskartellamts endete.
Wöchentliche Preisabsprachen beim Kaffeepreis
Insbesondere die Aktionspreise der Dirk Rossmann GmbH für Melitta Filterkaffee seien wöchentlich von den Vertretern beider Unternehmen abgestimmt worden. Für beide Seiten sei dies von Vorteil gewesen. Die Melitta Kaffee GmbH sei durch die Einbeziehung der Dirk Rossmann GmbH in das vertikale Preislenkungssystem vor Preisvorstößen des Drogisten gefeit gewesen. Für die Dirk Rossmann GmbH habe der Vorteil darin bestanden, dass das Unternehmen Informationen über das Preisverhalten seiner Wettbewerber im Handel bekommen habe und dies die Aktionspreisführung deutlich berechenbarer und einfacher gemacht habe. Bei der Bußgeldzumessung hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich um einen Vertikalverstoß mit horizontalen Auswirkungen auf nationaler Ebene beim Absatz eines wichtigen Konsumgutes handelte.
(Bundeskartellamt, PM vom 01.03.2018 / Viola C. Didier)