• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Kaffee-Kartell: OLG Düsseldorf erhöht Geldbuße gegen Rossmann

02.03.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

Kaffee-Kartell: OLG Düsseldorf erhöht Geldbuße gegen Rossmann

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Das OLG Düsseldorf hat eine Geldbuße in Höhe von 30 Mio. Euro gegen die Dirk Rossmann GmbH verhängt und damit die vom Bundeskartellamt am 23.12.2015 verhängte Geldbuße deutlich erhöht.

Das Bundeskartellamt hatte das Verfahren wegen vertikaler Preisabsprachen beim Vertrieb von Röstkaffee damals mit einer Geldbuße in Höhe von 5,25 Mio. Euro gegen die Dirk Rossmann GmbH abgeschlossen. Dieses Verfahren war Teil eines größeren Verfahrenskomplexes, in dem das Bundeskartellamt dem Verdacht verbotener Ladenpreisbindung durch Markenhersteller und Einzelhandelsunternehmen nachgegangen ist. Insgesamt hat das Bundeskartellamt in diesem Verfahrenskomplex Geldbußen gegen 27 Unternehmen in Höhe von 260,5 Mio. Euro verhängt.

Klarer Verstoß gegen Preisbindungsverbot

Im hier relevanten Verfahrenskomplex ging es um vertikale Preisabsprachen beim Vertrieb von Röstkaffee (Filterkaffee, Ganze Bohne-Produkte) im Zeitraum von Ende 2004 bis Mitte 2008 zwischen der Melitta Kaffee GmbH und den von ihr belieferten Einzelhändlern, darunter der Dirk Rossmann GmbH. Das OLG Düsseldorf hat die Feststellungen des Bundeskartellamts nunmehr vollumfänglich bestätigt und die Dirk Rossmann GmbH wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Preisbindungsverbot verurteilt. Das OLG Düsseldorf hat in der mündlichen Urteilsbegründung dargelegt, dass die Dirk Rossmann GmbH sich an dem schon 1999 begründeten vertikalen Preislenkungssystem der Melitta Kaffee GmbH spätestens Anfang 2005 beteiligt hat und diese Beteiligung erst im Mai 2008 mit den Ermittlungsmaßnahmen des Bundeskartellamts endete.

Wöchentliche Preisabsprachen beim Kaffeepreis

Insbesondere die Aktionspreise der Dirk Rossmann GmbH für Melitta Filterkaffee seien wöchentlich von den Vertretern beider Unternehmen abgestimmt worden. Für beide Seiten sei dies von Vorteil gewesen. Die Melitta Kaffee GmbH sei durch die Einbeziehung der Dirk Rossmann GmbH in das vertikale Preislenkungssystem vor Preisvorstößen des Drogisten gefeit gewesen. Für die Dirk Rossmann GmbH habe der Vorteil darin bestanden, dass das Unternehmen Informationen über das Preisverhalten seiner Wettbewerber im Handel bekommen habe und dies die Aktionspreisführung deutlich berechenbarer und einfacher gemacht habe. Bei der Bußgeldzumessung hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich um einen Vertikalverstoß mit horizontalen Auswirkungen auf nationaler Ebene beim Absatz eines wichtigen Konsumgutes handelte.

(Bundeskartellamt, PM vom 01.03.2018 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©magele-picture/fotolia.com


27.10.2025

Keine Sonderabschreibung bei Abriss und Neubau eines Einfamilienhauses

Die Sonderabschreibung ist nur zulässig, wenn durch eine Baumaßnahme tatsächlich neuer Wohnraum geschaffen und der Wohnungsbestand erhöht wird.

weiterlesen
Keine Sonderabschreibung bei Abriss und Neubau eines Einfamilienhauses

Meldung

©Kzenon/fotolia.com


27.10.2025

BFH: Keine Steuervergünstigung für Pflegezusatzversicherung

Beiträge zur privaten Pflegezusatzversicherung sind nicht als Sonderausgaben abziehbar, da sie über die gesetzlich vorgesehene Basisabsicherung hinausgehen.

weiterlesen
BFH: Keine Steuervergünstigung für Pflegezusatzversicherung

Meldung

©BachoFoto/fotolia.com


24.10.2025

Entgelttransparenz: BAG kippt Hürde für Klage auf Gleichstellung

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem neuesten Urteil die Position von Arbeitnehmerinnen im Kampf gegen Entgeltdiskriminierung gestärkt.

weiterlesen
Entgelttransparenz: BAG kippt Hürde für Klage auf Gleichstellung

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank