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08.08.2025

Meldung, Steuerrecht

Kabinett verlängert bestimmte Aufbewahrungsfristen

Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege von Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten wird von acht auf zehn Jahre verlängert. Ziel ist es, Steuerhinterziehung konsequenter aufzudecken und strafrechtlich zu verfolgen.

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Das Kabinett hat am 06.08.2025 beschlossen, die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute auf zehn Jahre zu verlängern. Die Gesetzesänderung dient dazu, Steuerhinterziehung zu bekämpfen und einen wirksamen Steuervollzug zu stärken. Dadurch können Fälle groß angelegter Steuerhinterziehung wie bei Cum/Cum- und Cum/Ex-Geschäften konsequent verfolgt werden.

Betroffen: Banken, Versicherungen, Wertpapierinstitute

Buchungsbelege sind sehr wichtig, um Sachverhalte in Verfahren rund um Steuerhinterziehung und Bekämpfung von Schwarzarbeit aufzuklären. Der Aufbewahrungspflicht kommt somit eine wichtige Dokumentations- und Beweissicherungsfunktion zu. Vor allem können wichtige Anhaltspunkte auf missbräuchliche Steuergestaltungen beziehungsweise Steuervermeidung gewonnen werden. Vor diesem Hintergrund sollen Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten dauerhaft länger aufbewahrt werden. Konkret werden die Aufbewahrungsfristen in bestimmten Bereichen im Steuerrecht und dem Handelsrecht auf zehn Jahre verstetigt. Längere Aufbewahrungsfristen stärken die Rahmenbedingungen eines wirksamen Steuervollzugs.

Längere Aufbewahrungsfristen – härterer Kampf gegen Steuerbetrug

Die Aufbewahrungsfrist wird bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten auf zehn Jahre verlängert. Denn insbesondere die dort geführten Belege können als Kontrollmaterial zur Aufdeckung von Steuerhinterziehung verwendet werden. Da Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute ihre Buchungsbelege sehr häufig in digitaler Form aufbewahren, ist von einem sehr viel geringeren Erfüllungsaufwand auszugehen. Für die restlichen Steuerpflichtigen gilt für Buchungsbelege weiter die achtjährige Aufbewahrungsfrist.


BMF vom 06.08.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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