Mit dem vorliegenden Gesetz wird der fachlich gebotene Gesetzgebungsbedarf, der sich in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts ergeben hat, aufgegriffen. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs.
Daneben besteht ein Erfordernis zur Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen. Das vorliegende Gesetz enthält dazu eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben. Hervorzuheben sind unter anderem folgende Maßnahmen:
Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets (§ 40 EStG)
Die Regelung soll die lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets vereinfachen. Durch die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung wird eine bürokratiearme Besteuerung ermöglicht und Anwendungshürden sowie Anwendungsvorbehalte werden überwunden. Zudem dient die Regelung dem Ziel, die bereits vorhandenen Anreize zur Förderung einer möglichst umweltverträglichen Mobilität zu erweitern. Arbeitgeber erhalten durch die neue Regelung die Möglichkeit, die Lohnsteuer auf ein Mobilitätsbudget für die außerdienstliche Nutzung von Mobilitätsleistungen in Form eines Sachbezugs oder Zuschusses bis zu einem Betrag von 2.400 Euro jährlich pauschal mit 25 % zu erheben, soweit das Mobilitätsbudget zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG)
Der Anwendungsbereich der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (Aktien, GmbH-Anteile etc.) wird auch auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen erweitert. Damit wird ein Anliegen aus der Praxis aufgegriffen und zudem einer Protokollerklärung aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Zukunftsfinanzierungsgesetz entsprochen. Künftig können danach nicht nur die geldwerten Vorteile aufgeschoben besteuert werden, wenn Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers überlassen werden, sondern auch, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen übertragen werden.
Wohngemeinnützigkeit, vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen
Die bereits heute bestehende Möglichkeit einer gemeinnützigen Überlassung von vergünstigtem Wohnraum wird nunmehr gesetzlich kodifiziert, in der Sache verbessert, damit attraktiver sowie bürokratieärmer ausgestaltet. Insbesondere wird die Grenze für die Bedürftigkeit angehoben, um der starken Mietentwicklung in Ballungsräumen begegnen zu können.
Darüber hinaus sind u. a. folgende Regelungen bzw. Regelungsbereiche enthalten:
- Umsetzung von BVerfG-Entscheidungen zum Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren (§§ 34 und 36 KStG)
- Gesetzliche Verstetigung der 150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 10 EStG)
- Verlängerung der Abwicklungsfrist für Investmentfonds von fünf auf zehn Jahre
- Änderungen im Umwandlungssteuergesetz
- Zulassung der unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an Ermittlungsbehörden (§ 31a AO)
- Unionsrechtskonforme Anpassung des § 10 Abs. 6 und der §§ 13d und 28 Abs. 3 ErbStG
- Änderungen am Gesetz über Steuerstatistiken
- Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte (§ 24 Abs. 5 Satz 4 UStG)
- Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG)
- Steuerbefreiung der Entgelte des Reisesicherungsfonds (§ 7a RSG)