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02.12.2022

Meldung, Steuerrecht

Jahressteuergesetz 2022 mit zahlreichen Änderungen beschlossen

Der Finanzausschuss hat mit dem Jahressteuergesetz eine Fülle von steuerlichen Verbesserungen und Veränderungen sowie eine Übergewinnsteuer für Energieunternehmen beschlossen.

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©Piccolo/fotolia.com

Dem vor der Bundesregierung eingebrachten Entwurf (20/3879, 20/4229) stimmten die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zu. Die CDU/CSU-Fraktion lehnte ab, die AfD-Fraktion und die Fraktion Die Linke enthielten sich. Zu den wesentlichen Punkten des Gesetzes zählt die Schaffung eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer. Dadurch soll die Auszahlung bestimmter zukünftiger Leistungen des Bundes wie zum Beispiel Nothilfen oder Klimagelder erleichtert werden. Zudem sieht der Gesetzentwurf vor, das kleine Photovoltaikanlagen steuerfrei betrieben werden können. Die Regelung gilt bereits ab diesem Jahr. Ursprünglich sollte sie ab 2023 gelten.

Erleichterungen beim Arbeitszimmer

Vereinfacht werden auch die Regelungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Aufwendungen dafür sollen – soweit der Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt – auch dann abziehbar sein, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Zur Erleichterung soll in diesen Fällen auch die Wahl eines pauschalen Abzugs in Höhe von 1.260 Euro im Jahr möglich sein. Damit soll sichergestellt werden, dass Steuerpflichtige nicht schlechter gestellt werden als solche, die nur die Homeoffice-Pauschale abziehen. Die Homeoffice-Pauschale wird entfristet und auf sechs Euro pro Tag angehoben. Sie kann für bis zu 210 Tage in Anspruch genommen werden.

Höherer Sparerpauschbetrag und Altersvorsorgeaufwendungen

Auch der Sparer-Pauschbetrag wird von derzeit 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 auf 2.000 Euro für Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner erhöht. Der Arbeitnehmerpauschbetrag steigt von 1.200 auf 1.230 Euro. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird ab Januar 2023 um 252 Euro angehoben.

Bei der Altersvorsorge soll der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023 vollzogen werden. Bisher waren für 2023 96 % und 98 % für 2024 vorgesehen. Damit soll eine doppelte Besteuerung vermieden werden. Der Grundrentenzuschlag soll rückwirkend zum 01.01.2021 steuerfrei gestellt werden.

Änderungen bei der Abschreibung von Immobilien

Nochmals verbessert gegenüber dem Ursprungsentwurf wurde die Abschreibung von Immobilien. Der lineare AfA-Satz zur Abschreibung von Wohngebäuden soll von 2 % auf 3 % angehoben werden. Die Regelung tritt bereits zum Jahresanfang 2023 in Kraft und damit sechs Monate früher als zunächst vorgesehen. Auch für den Mietwohnungsbau wurden bessere Abschreibungsmöglichkeiten beschlossen.

Die vollständige Übersicht finden Sie hier.


Dt. Bundestag vom 30.11.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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