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21.03.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Ist ein „Honorararzt“ sozialversicherungspflichtig?

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Wenn Ärzte als Honorarärzte in Krankenhäusern beschäftigt werden, fallen Sozialversicherungsbeiträge an.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass „Honorarärzte“, die entsprechend ihrer ärztlichen Ausbildung in den Alltag eines Krankenhauses eingegliedert sind und einen festen Stundenlohn erhalten, abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig sind.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Krankenhaus mit einer Gynäkologin einen „Honorararztvertrag“ geschlossen. Die Ärztin sollte für die Dauer von einem Monat Patienten in der Abteilung Gynäkologie behandeln. Sie sollte nach dem Wortlaut des abgeschlossenen Honorararztvertrags als „Selbstständige“ tätig sein, sich also selbst versichern. Als Stundenlohn waren 60 Euro vereinbart. Die Patienten wurden der Ärztin zugewiesen. Die Behandlung erfolgte selbstständig, das Letztentscheidungsrecht hatte der Chefarzt. Die Gynäkologin arbeitete im Team mit den im Krankenhaus tätigen weiteren Ärzten und dem nichtärztlichen Personal. Das Krankenhaus beantragte bei der Rentenversicherung die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Gynäkologin.

Kein Unternehmerrisiko und eingegliedert in Krankenhausbetrieb

Das Landessozialgericht hat in seinem Urteil L 2 R 516/14 vom 16.12.2015 klargestellt, dass die Tätigkeit der Gynäkologin als abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einzuordnen sei. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die Ärztin kein Unternehmerrisiko zu tragen hatte und zum anderen in den Arbeitsprozess des Krankenhauses – mithin den Betrieb – eingegliedert war.

Keine eigenen Betriebsmittel, keine Gewinn- und Verlustbeteiligung

Als Gegenleistung für die von ihr erbrachte Tätigkeit habe ihr eine Stundenvergütung – insoweit typisch für Beschäftigte – in Höhe von 60 Euro zugestanden. Es gab damit kein unternehmerisches Risiko. Bezogen auf die geschuldeten Dienste habe die Gynäkologin – wie jeder andere Beschäftigte auch – allein das Risiko des Entgeltausfalls in der Insolvenz des Arbeitgebers zu tragen. Eine Gewinn- und Verlustbeteiligung, die für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit sprechen könnte, sahen die vertraglichen Vereinbarungen ausdrücklich nicht vor. Der Einsatz eigenen Kapitals sei nicht erkennbar.

Keine Handlungsspielräume wie ein Selbstständiger

Zudem lag eine Eingliederung in den Betrieb vor. Dabei sei die jeweilige Tätigkeit zu beurteilen, nach dem der einzelne Dienst angetreten worden sei. Die Ärztin habe im Team mit den anderen Mitarbeitern des Krankenhauses gearbeitet. Dass sie, solange der Chefarzt ihr diesbezüglich keine konkreten Vorgaben erteilt hatte, selbst entscheiden konnte, in welcher Reihenfolge sie die ihr jeweils zugewiesenen Patienten behandelte, entspreche dem Ablauf auf Station. Etwaige Handlungsspielräume lägen nicht vor.

(LSG Niedersachsen-Bremen, PM vom 17.03.2016 / Viola C. Didier)


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