Nach Auffassung von EuGH-Generalanwalt Melchior Wathelet stellt das Setzen eines Hyperlinks zu einer Website, auf der ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers Fotos veröffentlicht worden sind, an sich keine Urheberrechtsverletzung dar.
Auf die Beweggründe der Person, die den Hyperlink setzt, und darauf, dass sie wusste oder hätte wissen müssen, dass die ursprüngliche Wiedergabe der Fotos auf anderen Websites ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfolgt ist, komme es nicht an, so Wathelet. Der Generalanwalt führt aus, dass Hyperlinks auf einer Website das Entdecken anderer Websites und der geschützten Werke, die dort zugänglich sind, zwar erheblich erleichtern und den Besuchern der Website damit einen schnelleren und direkteren Zugang zu den geschützten Werken bieten.
Wann liegt eine Zugänglichmachung vor?
Durch die entsprechenden Hyperlinks werden die geschützten Werke, sofern sie bereits auf einer anderen Website frei zugänglich sind, aber nicht der Öffentlichkeit „zugänglich gemacht“, auch nicht wenn es sich um direkte Hyperlinks handelt. Mit den Hyperlinks wird lediglich die Entdeckung der geschützten Werke erleichtert. Die eigentliche „Zugänglichmachung“ ist durch die ursprüngliche Wiedergabe erfolgt. Hyperlinks auf einer Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website frei zugänglich sind, können daher nicht als „Handlung der öffentlichen Wiedergabe“ i.S.d. EU-Richtlinie, nach der jede Handlung der öffentlichen Wiedergabe eines Werks der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers bedarf, eingestuft werden. Das Tätigwerden des Betreibers der Website, der den Hyperlink setzt, ist für die Zugänglichmachung der Fotos für die Internetnutzer nicht unerlässlich. Der Generalanwalt weist jedoch darauf hin, dass diese Schlussfolgerungen auf der Prämisse beruhen, dass die Fotos auf den Drittwebsites für sämtliche Internetnutzer frei zugänglich waren.
Wie wird der EuGH entscheiden?
Die Rechtsauffassung des EuGH-Generalanwalts ist für die EuGH-Richter zwar nicht bindend, üblicherweise orientiert sich das Urteil an solchen Vorschlägen. Das EuGH-Urteil zum Streitfall wird in einigen Monaten erwartet.
(EuGH, PM vom 07.04.2016/Viola C. Didier)