Der BGH hat sich mit der Anwendung von § 64 GmbHG auf den Director einer in Deutschland ansässigen Limited beschäftigt.
64 GmbHG (Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) schreibt vor, dass die Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet sind, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Der BGH hat mit Urteil vom 15.03.2016 (Az. II ZR 119/14) entschieden, dass § 64 Satz 1 GmbHG auf den Direktor einer „private company limited by shares“, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, zur Anwendung kommt.
Das Urteil finden Sie in DER BETRIEB vom 22.04.2016, Heft 16, Seite 949 – 950 sowie online unter Dokumentennummer DB1201517.