Die Etikettierung eines Lebensmittels darf den Verbraucher nicht irreführen, indem sie den Eindruck des Vorhandenseins einer Zutat erweckt, die tatsächlich nicht in dem Erzeugnis vorhanden ist – selbst wenn dies aus der Zutatenliste hervorgeht.
Das deutsche Unternehmen Teekanne vertreibt einen Früchtetee unter der Bezeichnung „Felix Himbeer-Vanille Abenteuer“. Die Verpackung weist u. a. Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten sowie die Angaben „Früchtetee mit natürlichen Aromen“, „Früchteteemischung mit natürlichen Aromen – Himbeer-Vanille-Geschmack“ und „nur natürliche Zutaten“ auf. Tatsächlich enthält der Früchtetee keine natürlichen Zutaten aus Vanille oder Himbeere oder daraus gewonnene Aromen. Das Verzeichnis der Zutaten auf einer Seite der Verpackung lautet: „Hibiskus, Apfel (…), natürliches Aroma mit Vanillegeschmack, (…) natürliches Aroma mit Himbeergeschmack (…)“.
Früchtetee ohne Früchte?
Eine deutsche Verbraucherschutzvereinigung warf Teekanne vor, durch Angaben auf der Verpackung den Verbraucher über die Zusammensetzung des Tees irregeführt zu haben. Aufgrund dieser Angaben erwarte der Verbraucher nämlich, dass der Tee Bestandteile von Vanille und Himbeere oder zumindest natürliche Vanille- und Himbeeraromen enthalte. Die Vereinigung fordert Teekanne daher auf, die Werbung für den Tee zu unterlassen.
Unrichtige Etikettierung genügt zur Irreführung
In seinem Urteil vom 04.06.2015 (C-195/14) stellte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) klar, dass der Käufer nach EU-Recht über korrekte, neutrale und objektive Informationen verfügen muss, durch die er nicht irregeführt wird, und die Etikettierung eines Lebensmittels nicht irreführend sein darf. Auch wenn angenommen wird, dass der Verbraucher das Verzeichnis der Zutaten vor dem Kauf eines Erzeugnisses liest, schließt der Gerichtshof nicht aus, dass die Etikettierung des Erzeugnisses geeignet sein kann, den Käufer irrezuführen, wenn bestimmte Elemente der Etikettierung unwahr, falsch, mehrdeutig, widersprüchlich oder unverständlich sind. Das Verzeichnis der Zutaten, auch wenn es richtig und vollständig ist, kann ungeeignet sein, einen falschen oder missverständlichen Eindruck zu berichtigen.
BGH muss Teekanne-Etikett überprüfen
Der Bundesgerichtshof (BGH) wird nun prüfen müssen, ob ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher über das Vorhandensein von Himbeer- und Vanilleblütenzutaten vom streitgegenständlichen Etikett irregeführt werden kann. Dabei wird er die verwendeten Begriffe und Abbildungen sowie Platzierung, Größe, Farbe, Schriftart, Sprache, Syntax und Zeichensetzung der verschiedenen Elemente auf der Verpackung des Früchtetees zu berücksichtigen haben.
(EuGH / Viola C. Didier)