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13.12.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Irreführende Werbung mit zwei Büroanschriften

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Der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen hatte die Werbung eines Rechtsanwalts mit zwei Büroanschriften zu beurteilen.

Die Werbung eines Rechtsanwalts ist irreführend, wenn er auf seiner Internetseite und auf seinen Briefköpfen angibt, Büros an zwei unterschiedlichen Orten zu unterhalten, seine Kanzlei tatsächlich aber nur an einem Ort betreibt, stellte der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen klar.

Der klagende Rechtsanwalt verwies auf seiner Webseite und auf seinen Briefköpfen mit der Bezeichnung „Büro“ und einer Ortsangabe auf von ihm an zwei unterschiedlichen Orten betriebene Büros. In Brühl unterhält er seine Kanzleiräume. An dem anderen, zweiten Ort nimmt eine von ihm betriebene Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Bürodienstleistungen eines örtlichen Anbieters in Form eines „virtuellen Büros“ in Anspruch. Deswegen ergänzte der Kläger den Hinweis auf sein zweites Büro teilweise mit dem Zusatz „c/o“ und dem Namen der Unternehmergesellschaft. Die am zweiten Standort verfügbaren Bürodienstleistungen kann der Rechtsanwalt (tatsächlich) in Anspruch nehmen. Eine vertragliche Regelung zwischen ihm und der Unternehmergesellschaft oder dem örtlichen Anbieter existiert seinen Angaben zufolge nicht.

Kammer rügt Verstoß gegen anwaltliches Berufsrecht

Nach der Auffassung der Rechtsanwaltskammer Köln erwecke die Nennung zweier Büroanschriften den Eindruck, dass der Rechtsanwalt zwei vollwertige Kanzleisitze unterhalte, was nicht zutreffend sei und als irreführende Werbeangabe gegen anwaltliches Berufsrecht verstoße. Die Rechtsanwaltskammer hat dem Kläger deswegen mit einem im Oktober 2015 erlassenen Bescheid aufgegeben, den Hinweis auf die zweite Büroanschrift mit und ohne „c/o“-Zusatz zu unterlassen.

Kein Erfolg vor Gericht

Die vom Kläger gegen den Bescheid der Rechtsanwaltskammer beim Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen erhobene Anfechtungsklage ist erfolglos geblieben (Urteil vom 30.09.2016, Az. 1 AGH 49/15). Die Verwendung der zweiten Büroanschrift sei eine berufsrechtswidrige, irreführende Werbung, so der Anwaltsgerichtshof. Nur in Brühl unterhalte der Kläger seine angestammten Kanzleiräume, an dem zweiten Standort betreibe er – anders als es seine Bezeichnung suggeriere – kein vollwertiges Büro. Der Kläger gebe auf seiner Webseite und in seinen Briefköpfen eine Anschrift und Kommunikationsmöglichkeiten an, die vom örtlichen Anbieter nicht ihm, sondern nur der Unternehmergesellschaft zur Verfügung gestellt würden. Wenn er dies als sein Büro bezeichne, sei das unzutreffend und irreführend.

Angaben im Impressum irrelevant

Der Umstand, dass der Kläger im Impressum seiner Webseite auf den Hauptsitz seiner Kanzlei in Brühl hinweise, lasse die Irreführung nicht entfallen. Die Seite des Impressums könne die Wirkung der anderen Internetseiten nicht beseitigen. Eine ausreichende Aufklärung biete auch der teilweise verwandte „c/o“-Zusatz nicht, der herkömmlicherweise als bloße Zustellungsanweisung verstanden werde und einem Leser nicht vor Augen führe, dass der Kläger an dem genannten Standort selbst überhaupt keine Büroräume unterhalte.

(Oberlandesgericht Hamm, PM vom 13.12.2016 / Viola C. Didier)


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