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13.08.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Irreführende Preisgegenüberstellung: LG Wiesbaden untersagt Werbung mit durchgestrichenen Preisen

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Der Betrieb

Die Wettbewerbszentrale erhält regelmäßig Beschwerden über irreführende Preiswerbung in der Möbelbranche. Während derartige Wettbewerbsverstöße meist ohne Inanspruchnahme der Gerichte ausgeräumt werden können, musste die Wettbewerbszentrale in einem aktuellen Fall Klage erheben.

Ein Möbel-Onlinehändler hatte für eine Essgruppe mit einem Preis von 1.699,- Euro geworben, dem ein durchgestrichener Preis von 1.999,- Euro gegenübergestellt war. Diese Preisgegenüberstellung war in einem Zeitraum von mindestens 12 Wochen unverändert im Internet vorhanden. Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Preiswerbung als irreführende Werbung nach §§ 3 und 5 UWG, weil der Eindruck erweckt wird, es handle sich bei dem durchgestrichenen Preis um den eigenen alten Preis. Der Verkehr erwarte darüber hinaus, dass diese Preisreduzierung erst kürzlich vorgenommen wurde – und nicht unverändert mindestens 12 Wochen Bestand hat.

Erfolg vor dem Landgericht

Nachdem die Gegenseite es abgelehnt hat, eine Unterlassungserklärung abzugeben, rief die Wettbewerbszentrale die zuständige Einigungsstelle bei der Industrie- u. Handelskammer Wiesbaden an. Die Gegenseite lehnte eine Einigung ab, sodass Klage beim zuständigen Landgericht Wiesbaden erhoben werden musste. Im Rahmen dieses Verfahrens erging am 10.06.2015 Versäumnis-Urteil (Az. 13 O 18/15), das mittlerweile rechtskräftig ist.

(Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. / Viola C. Didier)


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