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23.03.2022

Meldung, Wirtschaftsrecht

IPI: Öffnung des internationalen Beschaffungswesens

Ein neues Instrument zum internationalen Beschaffungswesen (IPI) verleiht der EU mehr Hebelwirkung für die Öffnung von Märkten für öffentliche Aufträge außerhalb der EU und schafft für EU-Unternehmen mehr Chancen. Die EU-Kommission, das Europäische Parlament und der Rat haben am 15.03.2022 eine politische Einigung zu dem Instrument erzielt.

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Mithilfe des IPI wird die EU-Kommission den Zugang zu den Märkten für öffentliche Aufträge in der EU beschränken können. |

Der Markt für öffentliche Aufträge in der EU gehört zu den größten und zugänglichsten in der Welt. Trotz dieser Offenheit wenden jedoch viele der wichtigsten Handelspartner der EU auf ihren eigenen Märkten restriktive, Unternehmen aus der EU diskriminierende Praktiken an. Diese Beschränkungen betreffen wettbewerbsorientierte EU-Branchen wie Bau, öffentlicher Verkehr, Medizinprodukte, Stromerzeugung und Arzneimittel.

Gleiche Wettbewerbsbedingungen unerlässlich

Das IPI wird dazu beitragen, dieses Problem anzugehen, indem die EU in die Lage versetzt wird, als letztes Mittel den Zugang ausländischer Unternehmen zum Markt für öffentliche Aufträge in der EU zu beschränken. Voraussetzung dafür ist, dass diese Unternehmen ihren Sitz in einem Land haben, das EU-Unternehmen Beschränkungen auferlegt. „Gleiche Wettbewerbsbedingungen sind für die Wettbewerbsfähigkeit unserer Unternehmen von grundlegender Bedeutung. Dieses neue Instrument wird uns dabei helfen, diese Hindernisse zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb zum Nutzen aller zu fördern“, erklärt Exekutiv-Vizepräsident und Kommissar für Handel Valdis Dombrovskis.

IPI macht Beschränkungen und Ausschluss möglich

Mithilfe des IPI wird die Kommission den Zugang zu den Märkten für öffentliche Aufträge in der EU beschränken können, und zwar in Form von Anpassungsmaßnahmen bei der Bewertung der Angebote aus dem betreffenden Land oder in Form eines Ausschlusses der Angebote aus dem betreffenden Land. Durch die Anpassungsmaßnahmen würde dafür gesorgt, dass für Angebote aus dem betreffenden Land im Vergleich zu anderen Angeboten ein höherer Preis veranschlagt würde als der tatsächlich vorgeschlagene. Dies würde Bietern aus der EU und aus von solchen Maßnahmen nicht betroffenen Ländern einen Wettbewerbsvorteil auf den Märkten für öffentliche Aufträge in der EU verschaffen.

Ausschluss als letztes Mittel

Dies wäre jedoch nur als letztes Mittel gedacht. Vor dem Vollzug dieses Schritts würde die Kommission im Falle mutmaßlicher Beschränkungen für EU-Unternehmen auf Märkten für öffentliche Aufträge in Drittländern Untersuchungen in die Wege leiten. Um die Anwendung solcher Maßnahmen zu verhindern, müssten Drittländer in jedem Fall ihre wettbewerbsbeschränkenden Praktiken einstellen. Die bestehenden Verpflichtungen der EU – auch im Rahmen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) und bilateraler Handelsabkommen – bleiben von diesem Instrument unberührt.


EU-Kommission vom 15.03.2022/Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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