10.02.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Investoren nicht bessergestellt

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Nicht zuletzt aufgrund der erheblichen Bedenken der Bürger wurden dem CETA-Abkommen ein Gemeinsames Auslegungsinstrument und Protokollerklärungen beigefügt, die für Klarstellungen sorgen sollen.

Ausländische Investoren haben durch das europäisch-kanadische Freihandelsabkommen CETA im Vergleich mit inländischen Investoren keine weitergehenden materiellen Rechte.

Inländische Unternehmen können nicht vor dem Investitionsschiedsgericht klagen. Sie können sich aber bei Investitionen in Kanada ebenfalls auf die Investitionsschutzbestimmungen von CETA berufen, heißt es in der Antwort der Bundesregierung (18/11069) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/10726). Durch das Abkommen würden keine Erwartungen von Investoren geschützt, mit einer Investition bestimmte Gewinne zu erzielen.

Bereich Investitionsschutz klar geregelt

Zu dem von den Vertragsparteien vereinbarten Gemeinsamen Auslegungsinstrument zu CETA heißt es, dieses bringe „klar und deutlich“ zum Ausdruck, worauf man sich zu verschiedenen Bestimmungen des Abkommens geeinigt habe und wie diese Bestimmungen auszulegen seien. Dazu gehöre unter anderem auch der Bereich Investitionsschutz und Streitbeilegung.

(Dt. Bundestag, hib 76/2017 vom 09.02.2017/ Viola C. Didier)


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