13.01.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Internetangebot nur für Gewerbetreibende?

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Das Akzeptieren von AGB, die Verbrauchergeschäfte ausschließen, genügt nicht, weil AGB im elektronischen Rechtsverkehr von Verbrauchern regelmäßig nicht gelesen würden, so das OLG.

Ein Unternehmer kann sein Internetangebot auf Gewerbetreibende beschränken, entschied das Oberlandesgericht Hamm in einem aktuellen Streitfall. Dies folge aus der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie.

Ein Unternehmen bot über eine Internetseite einen kostenpflichtigen Zugang zu einer Datenbank mit Kochrezepten an. Die Anmeldung zu der Datenbank setzt das Einverständnis des Vertragspartners zum Abschluss eines Vertrags mit einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren und mit monatlichen Kosten von 19,90 Euro voraus. In den textlichen Ausführungen der Internetseite wies das Unternehmen darauf hin, dass das Angebot „Restaurants“ und „Profiköchen“ gelte. In einem weiteren Textfeld im unteren Bereich wurde erwähnt, dass sich das Angebot ausschließlich an Gewerbetreibende oder Selbstständige und nicht an Verbraucher richte. Ein entsprechender Passus befand sich auch in den AGB, zu deren Bestätigung ein Kunde beim Abschluss seiner Anmeldung aufgefordert wurde.

Klage auf Unterlassung

Der klagende Verein, der sich unter anderem für den Verbraucherschutz im Internet einsetzt, meint, die in Frage stehende Internetseite der Beklagten richte sich nach ihrem gesamten Erscheinungsbild auch an Verbraucher und sei deswegen unzulässig, weil sie den gesetzlichen Anforderungen des Verbraucherschutzes nicht genüge.

Beschränkung grundsätzlich möglich

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 16.11.2016 (Az. 12 U 52/16) klargestellt, dass eine Beschränkung des Internetangebots auf Gewerbetreibende grundsätzlich möglich sei. Das folge aus der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie. In diesem Fall muss der Wille, nur mit Gewerbetreibenden Verträge abzuschließen, auf der Internetseite klar und transparent zum Ausdruck gebracht werden, so dass diese Erklärung von einem Interessenten nicht übersehen oder missverstanden werden kann. Es muss hinreichend sichergestellt sein, dass Verträge mit Verbrauchern nicht ohne weiteres zustande kommen können.

Vorliegend mangelte es an Transparenz

Im zu entscheidenden Fall ließen sich allerdings weder eine ausreichend klare und transparente Beschränkung des Internetangebots auf Gewerbetreibende noch ein ausreichend gesicherter Ausschluss von Verbrauchergeschäften feststellen. Die Beklagte habe ihren Willen, ausschließlich mit Gewerbetreibenden zu kontaktieren, auf ihrer Internetseite nicht hinreichend klar zu Ausdruck gebracht. Im „Blickfang“ befänden sich die Eingabefelder für die Kontaktdaten. Bei diesen sei das Feld „Firma“ kein Pflichtfeld. Dass sich bei der Markierung zum Akzeptieren der AGB auch der Hinweis befinde, der Kunde bestätige seinen gewerblichen Nutzungsstatus, könne übersehen werden. Ein Kunde rechne insoweit mit zu akzeptierenden AGB, aber nicht mit weitergehenden Bestätigungen.

Da die Gestaltung der Internetseite den besonderen Anforderungen an einen Verbrauchervertrag im elektronischen Rechtsverkehr nicht genügte, muss das Unternehmen nun den Gebrauch unterlassen.

(OLG Hamm, PM vom 11.01.2017/ Viola C. Didier)


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