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02.03.2021

Meldung, Steuerrecht

Insolvenzwelle voraus: Finanzämter stundeten über 22 Milliarden Euro Steuern

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Die Finanzämter in Deutschland haben Unternehmen im vergangenen Jahr aufgrund der Corona-Krise insgesamt 22,47 Milliarden Euro Steuern gestundet. Das ergibt sich aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion, die bald eine Insolvenzwelle befürchtet.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erleichterte mit dem Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.03.2020 die Bedingungen von Steuerstundungen, um Unternehmen in der Corona-Krise zu entlasten. Diese Maßnahme wurde am 22.12.2020 bis zum 31.03.2021 verlängert.

Verlagerung von Insolvenzen?

Bei dieser Maßnahme besteht allerdings nach Ansicht der Fragesteller die Gefahr, dass sich Liquiditätsengpässe und Insolvenzen lediglich verlagern. Aus den Antragsvorlagen der Bundesländer gehen verschiedene Stundungszeiträume hervor – so beispielsweise in Bayern drei Monate. In Sachsen wird wahlweise die Option „bis 30.06.2021“ gewährt. Sobald die Steuern fällig werden, könnten enorme Lasten auf die Unternehmen zukommen. Vor der Corona-Pandemie wirtschaftlich gesunde Unternehmen würden nach Ansicht der FDP so dennoch in die Insolvenz getrieben. Über die Höhe und die Art und Weise der Rückzahlung herrsche nach Ansicht der FDP ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit.

Bundesregierung sieht keine drohende Insolvenzwelle

Es sei kein Liquiditätsengpass durch eine kumulierte Verlagerung der Fälligkeit dieser Stundungen zu befürchten, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort. Von den Stundungen, die die Länder im Zeitraum vom 19.03. bis zum 31.12.2020 gewährt haben (22,47 Mrd. Euro), ist nach Einschätzung der Bundesregierung der überwiegende Teil bereits getilgt. Das Volumen der zum 31.12.2020 noch nicht getilgten Stundungen schätzt die Bundesregierung auf 4,36 Mrd. Euro.

Darüber hinaus wurde mit dem BMF-Schreiben vom 22.12.2020 die Möglichkeit geschaffen, dass über den 30.06.2021 hinaus zinslose Anschlussstundungen für die bis zum 31.03.2021 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung zu gewähren sind. Weitergehende Stundungen sind im sonst üblichen Antragsverfahren möglich.

Weitere Hilfsmaßnahmen in petto

Die Bundesregierung versucht zudem, mit einer Reihe von Maßnahmen die Wirtschaftsstrukturen zu schützen und Arbeitsplätze zu sichern. Neben den genannten Stundungsmöglichkeiten zählen dazu u. a. die November- und Dezemberhilfe, die Überbrückungshilfen I und II und fortan die Überbrückungshilfen III für Unternehmen mit einem corona-bedingten Umsatzrückgang von mindestens 30 % im jeweiligen Monat. Außerdem steht den Unternehmen das Angebot der KfW zur Sicherstellung der Liquidität zur Verfügung.

(Dt. Bundestag vom 01.03.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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