• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Insolvenzverschleppung: Transparente Aufarbeitung ist essentiell

28.11.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Insolvenzverschleppung: Transparente Aufarbeitung ist essentiell

Beitrag mit Bild

©marteck/fotolia.com

Verspätet gestellte Insolvenzanträge führen zu teils immensen Insolvenzverschleppungsschäden. Die Praxis zeigt, dass Geschäftsleiter die Insolvenz häufig zu spät beantragen. Umso wichtiger ist die transparente Aufarbeitung einer Insolvenzverschleppung im Rahmen des Insolvenzverfahrens.

Von einer Insolvenzverschleppung spricht man, wenn ein Unternehmen gegen Insolvenzantragspflichten verstößt, also etwa seine Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen kann, aber trotzdem keinen Insolvenzantrag stellt. Gerade bei größeren Insolvenzen gingen häufig längere Perioden, in denen das Unternehmen erhebliche Verluste realisiert hat, voraus. Wird der Betrieb in einer solchen Situation weitergeführt, ist eine Insolvenzverschärfung die Folge. Es sind die Vertragspartner des Unternehmens, die das Risiko tragen: Sie müssen im Insolvenzverfahren die Verluste übernehmen. Die Entstehung eben dieser Verluste gilt es zu vermeiden.

Vertragspartner tragen Risiko

„Eine Insolvenz fällt nicht vom Himmel“, erläutert Rechtsanwalt Jörn Weitzmann, Vorsitzender der DAV-Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung. Zuvor durchläuft das Unternehmen zunächst eine strategische Krise, anschließend unter anderem die Ertrags- und die Finanzierungskrise, die dann in einer Liquiditätskrise münden. „Ein verantwortungsvoll handelnder Geschäftsleiter erkennt diese Krisensymptome. Schafft er es nicht, den Turnaround zu erreichen, nimmt er das Unternehmen vom Markt.“ Tue er dies nicht, stiegen die Verluste weiter und müssten letztendlich in einem Insolvenzverfahren verteilt werden.

Unabhängige Insolvenzverwalter und gut ausgestattete Gerichte

„Jede Insolvenzverschleppung muss transparent in einem Insolvenzverfahren aufgearbeitet werden“, fordert Weitzmann. Dafür bedarf es sowohl eines unabhängigen Insolvenzverwalters als auch eines qualifiziert arbeitenden Gerichts. Die Arbeitsgemeinschaft für Insolvenzrecht und Sanierung setzt sich deshalb nachhaltig dafür ein, dass auch die Gerichte entsprechend sachlich und personell ausgestattet werden. Nur so können sie solche komplexen und arbeitsintensiven Wirtschaftsverfahren adäquat bearbeiten.

(DAV, PM vom 27.11.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©marketlan/123rf.com 


04.11.2025

Die Risikoanalyse nach § 5 Geldwäschegesetz

Jede WP/vBP-Praxis muss unabhängig von Größe oder Mandaten eine Risikoanalyse zur Geldwäsche erstellen, dokumentieren und regelmäßig aktualisieren.

weiterlesen
Die Risikoanalyse nach § 5 Geldwäschegesetz

Rechtsboard

Gina Susann Kriwat / Stephan Sura


04.11.2025

BAG lehnt Regelwert für die Verhältnismäßigkeit einer Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis weiterhin ab

Mit Urteil vom 30.10.2025 – 2 AZR 160/24 hat das BAG entschieden, dass es für die Verhältnismäßigkeit einer Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis i.S.d. § 15 Abs. 3 TzBfG keinen (etwa prozentualen) Regelwert gibt.

weiterlesen
BAG lehnt Regelwert für die Verhältnismäßigkeit einer Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis weiterhin ab

Meldung

sdecoret/123rf.com


04.11.2025

Leitlinien zur KI-Nutzung durch die Rechtsanwaltschaft

Ein neuer CCBE-Leitfaden zeigt, wie die Anwaltschaft generative KI sinnvoll, sicher und im Einklang mit den berufsrechtlichen Standards einsetzen kann.

weiterlesen
Leitlinien zur KI-Nutzung durch die Rechtsanwaltschaft

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank