BaFin, Deutsche Bundesbank und FMSA haben eine gemeinsame Auslegungshilfe zur insolvenzrechtlichen Einordnung bestimmter Verbindlichkeiten von CRR-Instituten nach § 46f Absätze 5-7 Kreditwesengesetz neue Fassung (KWG n. F.) erstellt.
Durch das Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG) wird ab dem 01.01.2017 für bestimmte unbesicherte, nichtnachrangige Verbindlichkeiten von CRR-Kreditinstituten eine gesonderte Rangklasse innerhalb der Insolvenzforderungen nach § 38 der Insolvenzordnung (InsO) geschaffen. Nachrangige Insolvenzforderungen im Sinne von § 39 InsO bleiben unberührt. Die neue Regelung findet sich in § 46f Abs. 5-7 KWG n. F. Sie dient dazu, die Abwicklungsfähigkeit von CRR-Instituten zu verbessern.
Auslegungshilfe beseitigt Unklarheiten
Spiegelbildlich zur neuen Rangfolge der Gläubigerbefriedigung nach § 46f Abs. 5 KWG n. F. muss die Abwicklungsbehörde ab 01.01.2017 bei der Abwicklung eines CRR-Instituts zunächst alle Verbindlichkeiten aus der von der Neuregelung erfassten neuen Rangklasse im Rahmen der Gläubigerbeteiligung heranziehen, bevor die übrigen Verbindlichkeiten des § 38 InsO herangezogen werden können. Sogenannte strukturierte Schuldtitel, die die in § 46f Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 KWG n. F. aufgeführten Kriterien erfüllen, sowie Geldmarktinstrumente fallen nicht in die neue Rangklasse.
Die Auslegungshilfe soll Unklarheiten hinsichtlich der Einstufung strukturierter Schuldtitel bzw. Geldmarktinstrumente beseitigen; Sie finden sie auf der Webseite der BaFin:
(BaFin vom 05.08.2016/ Viola C. Didier)